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Welche Grundsätze gelten beim Schadensersatz?

Landgericht Itzehoe, Urteil vom 06.04.2023, Az. 10 O 419/21

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei einer eindeutigen Verschuldenslage gibt es damit auch kein Problem. Da bei Verkehrsunfällen aber regelmäßig mehrere Personen beteiligt sind, gehören Streitigkeiten darüber, wer den Unfall verursacht hat oder darüber, wer wem welchen Schaden zu ersetzen hat, daher zur ganz normalen Tagesordnung.
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10.05.2023
ca. 1 Minute
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Bei dem Verkehrsunfall, mit dem sich das Landgericht Itzehoe zu befassen hatte, war es nicht anders. Dennoch konnte das Gericht die Prinzipien der Verteilung des Verschuldens unkompliziert, zutreffend und mit wenigen Sätzen auf den Punkt bringen.

Wörtlich heißt es in dem Urteil:

„Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben.“

Bei eindeutiger Sachlage sollte es eigentlich keine Probleme geben.

Dies ist aber eher die Ausnahme und „das beiderseitige Verschulden nur ein Faktor der Abwägung“, wie das Gericht weiter ausführt. Geschädigten ist daher dringend davon abzuraten, die Abwicklung eines Unfallschadens in die eigene Hand zu nehmen oder die Einladung des gegnerischen Versicherers zum Schadenmanagement anzunehmen. Denn was zunächst verlockend erscheint, mündet nicht selten in der bitteren Erfahrung, leichtfertig auf berechtigte Ansprüche verzichtet zu haben.

Unser Tipp: Wenden Sie sich bei einem Schaden gleich an uns. Wir regeln das!

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