OLG Rostock, Beschluss vom 25.06.2025, Az. 21 ORbs 63/25
Dem Autofahrer wurde vorgeworfen, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 43 km/h überschritten. Da er das Urteil allerdings nicht so hingenommen, sondern Rechtsbeschwerde eingelegt und eine Verletzung materiellen Rechts gerügt hatte, musste sich das OLG Rostock mit dem Fall befassen.
Das OLG sah die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG als statthaft und zulässig an. Am Ende war sie sogar erfolgreich, denn das OLG hob das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück.
Ausschlaggebend für die Entscheidung waren dabei unter anderem die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Rostock.
Demnach müssen bei einer Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung das Messverfahren und der Toleranzwert im Urteil angegeben werden, damit das Rechtsbeschwerdegericht die Beweisführung prüfen kann.
Genau das war in dem Urteil aber nicht geschehen. Es postulierte lediglich, dass die gemessene Geschwindigkeit „nach Toleranzabzug“ 113 km/h betragen habe.
Das OLG Rostock betrachtete dies als ungenügend. Denn anhand dieser Angaben ließ sich nicht nachvollziehen, ob der Tatrichter den Toleranzwert entsprechend den Vorgaben des Geräteherstellers berücksichtigt und die geräteimmanenten Verkehrsfehlergrenzen eingehalten hatte.
Zudem enthielt das Urteil keinerlei Angaben zu etwaigen Voreintragungen des Betroffenen, weshalb weder die Erhöhung der Geldbuße nachvollzogen noch deren Angemessenheit überprüft werden konnte.
Das Urteil des OLG Rostock zeigt: Nicht jede Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ist haltbar!
In der Sache ist das Urteil des OLG Rostock übrigens nicht neu.
Bereits 1993 hieß es in einem Urteil des BGH (Az. 4 StR 627/92 v. 19.08.1993):
“Stützt der Tatrichter die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit allein auf ein uneingeschränktes Geständnis des Betroffenen, so stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn in den Urteilsgründen neben der Tatsache des Geständnisses nicht auch noch die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewendete Meßmethode und die Berücksichtigung möglicher Meßfehlerquellen dargelegt wird.”
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Sie wissen ja: Voigt regelt!