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Privilegiert oder nicht? Was gilt beim Sonntagsfahrverbot?

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. November 2023, Az. 1 ORbs 4 SsRs 21/23

LKWs müssen fahren und Güter transportieren, wenn sie Geld verdienen sollen. Genau dies dürfen sie aber an Sonn- und Feiertagen nicht, außer es handelt sich um eine privilegierte Beförderung!
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15.05.2024
ca. 3 Minuten
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Was ist eine privilegierte Beförderung?

Gemäß § 30 Abs. 3 StVO dürfen “an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.”

Ausnahmen bestehen unter anderem für bestimmte Transporte im kombinierten Transport Schiene-Straße sowie Hafen-Straße. Die Beförderung von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen sowie leicht verderblichem Obst und Gemüse ist ebenfalls ausgenommen.

Die Aufzählung ist nicht abschließend und nicht in der Norm genannte Güter können ggf. mit Ausnahmegenehmigung transportiert werden.

Jede Fahrt endet irgendwann

Allerdings enden auch privilegierte Beförderungen mit der Auslieferung des Frachtgutes. Bei enger Betrachtung müsste der LKW nach der Entladung stehen bleiben und dürfte nicht weiterfahren.

Da aber abschließende Fahrten, die am Abladeort der privilegierten Ware starten immer (zumindest auch) im Zusammenhang mit der vorangegangenen privilegierten Fahrt stehen, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit derartiger Leerfahrten. Denn gemäß § 30 Abs, 3 Ziff. 6 StVO sind “Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach den Nummern 2 bis 5 stehen, ebenfalls von dem Verbot ausgenommen. Aber was bedeutet “im Zusammenhang” genau?

Das OLG Celle (Beschl. v. 26.07.2016, Az. 1 Ss (OWi) 129/16) und das OLG Zweibrücken (Beschl. v. 16.11.2023, Az.  1 ORbs 4 SsRs 21/23) haben die Frage beantwortet:

Wozu dient das Sonntagsfahrverbot?

Das Sonntagsfahrverbot dient dem Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Personenverkehrs und des gleichmäßigen Verkehrsflusses sowie der Einschränkung der Lärm- und Abgasbelastung (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.08.1994, Az. 13 A 3456/92).

Eine Leerfahrt zu einem in der Nähe befindlichen weiteren Abholort, statt einer Leerfahrt zu einem weiter entfernt gelegenen Ausgangspunkt der privilegierten Fahrt und einer zusätzlichen Neuanfahrt tragen gerade dem Sinn und Zweck des Gesetzes Rechnung, Lärm und Abgase zu reduzieren.

Ob diese Leerfahrt zum ursprünglichen Ausgangspunkt zurückgeht oder zu dem nächsten Abholort zur Beladung anderer Ware ist für die Frage des ursprünglichen Zusammenhangs unerheblich. Die Weiterfahrt steht immer auch im Zusammenhang mit einem weiteren Grund, sei es etwa die Rückfahrt zum Ausgangspunkt oder auch zu einem nächstgelegenen Ruheort. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn ein Folgeauftrag besteht.

Der Begriff des „Zusammenhangs“ ist weit auszulegen!

Für das OLG Celle war klar, der Begriff des „Zusammenhangs“ mit privilegierten Fahrten ist weit auszulegen. Eine einschränkende Auslegung der Norm würde den bußgeldrechtlich bewehrten Bereich des Fehlverhaltens zum Nachteil der Betroffenen ausweiten. Das OLG Zweibrücken sah das genauso und wirtschaftliche Gründe sind bei der Auslegung mit zu berücksichtigen!

In dem vom OLG Celle zu entscheidenden Sachverhalt, durfte der betroffene Blumenhändler daher nach der Entladung leer in die Niederlande zurückfahren, um rechtzeitig bei der am Folgetag stattfindenden Versteigerung zu sein. In dem vom OLG Zweibrücken, durfte der Fahrer – nach Ablieferung der verderblichen Ware – zum nächsten Verladeort fahren war, um dort am Folgetag Ware aufzunehmen. Erwähnenswert dabei ist, dass es sich hier um einen Kunststoff produzierenden Betrieb handelte.

Die Begründung der weiten Auslegung ist einleuchtend. Selbst wenn kein zwingender Grund dafür bestehen sollte, eine Folgefahrt noch am Sonn- oder Feiertag durchzuführen, sind „die mit den privilegierten Lastfahrten nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO im Zusammenhang stehen Leerfahrten von dem Sonntagsfahrverbot ausgenommen. Daran zeigt sich, dass wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe bei der Beurteilung des Zusammenhanges der Leerfahrten nicht völlig aus dem Blick bleiben können.“

Praxistipp

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten, weil sie das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nicht beachtet oder einen anderen Verstoß begangen haben sollen? Sie waren mit Ihrem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt?

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Voigt regelt!

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