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Nutzungsausfallentschädigung auch bei Vorhandensein mehrerer Fahrzeuge möglich!

Wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall reparaturbedingt zeitweilig oder wegen eines Totalschadens ausfällt, können Geschädigte entweder Mietwagen nutzen, oder Nutzungsentschädigung geltend machen!
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23.07.2024
ca. 3 Minuten
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Nutzungsausfallersatz auch bei mehreren Fahrzeugen!

Die Mietwagenkosten gehen zu Lasten des Schädigers und der Anspruch besteht für die Dauer der Reparatur des Fahrzeugs bzw. für einen angemessenen Zeitraum, der zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich ist. Da der Nutzungsausfallschaden aber ein typischer, aber nicht notwendiger Folgeschaden ist, der weder dem Grunde noch der Höhe nach von vornherein feststeht, gelten eben auch bestimmte Besonderheiten (OLG Saarbrücken, Urt. v. 05.07.2024, Az. 3 U 16/24).

So darf einem Geschädigten z.B. kein weiteres Fahrzeug zur Verfügung stehen (z.B. LG Flensburg, Urt. v. 14.09.2023, Az. 7 O 74/22) und das beschädigte Fahrzeug darf – zumindest vom Grundsatz her – weder ein Hobby- oder Freizeitfahrzeug noch ein Motorrad sein.

Stellt ein Dritter dem Geschädigten ein Fahrzeug kostenlos zur Verfügung, dient dies nicht der Entlastung des Schädigers. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB, lässt dies den Schaden daher auch nicht entfallen (LG Flensburg, Urt. v. 08.12.2023, Az. 7 O 260/21; BGH, Urt. v. 05.02.2013, Az. VI ZR 363/11).

Was gilt grundsätzlich?

Die Rechtsprechung stuft die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs als ein vermögenswertes Gut und einen geldwerten Vorteil ein, dessen Entzug einen ersatzpflichtigen Vermögensschaden nach sich zieht.

Dies wird u.a. damit begründet, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs Zeit und Kraft erspart und – durch die Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln – geeignet ist, die Mobilität im allgemeinsten Sinne zu fördern.

Der Entfall der Nutzungsmöglichkeit muss deshalb für den Geschädigten auch „fühlbar“ sein. Dies bedeutet, der Geschädigte muss für seine tägliche Lebensführung auf das Fahrzeug angewiesen sein. Außerdem darf ihm kein anderes geeignetes Kraftfahrzeug zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17). Der Grund liegt darin, dass es beim Ausgleich des Nutzungsausfalls nicht um die Lebensqualität erhöhende Vorteile geht, sondern um die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung (BGH, Urt. v. 11.10.2022, Az. VI ZR 35/22).

Steht dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung, hat er dieses – als Folge der Schadensminderungspflicht – auch zu nutzen. Dies gilt allerdings auch nur dann, wenn dies möglich und zumutbar ist (z.B. OLG Frankfurt, Urt. v. 21.07.2022, 11 U 7/21) und nicht jeder nachvollziehbare subjektive Grund, ein bestimmtes Fahrzeug zu benutzen, bedeutet bei dessen Nutzungsausfall eine – gemessen an objektiven Maßstäben – Einbuße von zentraler Bedeutung (OLG Celle, Urt. v. 01.03.2023, Az. 14 U 149/22). Die Beeinträchtigung des Fahrvergnügens spielt dabei keine Rolle, weshalb auch die Nutzung eines kleineren und weniger komfortablen Ersatzwagens zumutbar sein kann.

Das Vorhandensein mehrerer Fahrzeuge ist kein zwingender Ausschlussgrund!

Aber auch wenn ein Geschädigter über weitere Fahrzeuge verfügt, müssen diese sowohl verkehrssicher als auch für den üblichen Gebrauch geeignet sein.

In einem vom OLG Hamburg zu beurteilenden Sachverhalt verfügte der Geschädigte – neben dem verunfallten Bentley – zwar noch über einen BMW sowie einen McLaren. Der Versicherer machte es sich dabei aber zu einfach. Er lehnte eine Nutzungsausfallentschädigung pauschal ab und verwies darauf, dass dem Geschädigten ja noch zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung stünden.

Damit hatte er zwar grundsätzlich auch Recht. Aber mit der Zumutbarkeit bzw. der Verkehrstauglichkeit war das so eine Sache.

Denn der BMW war – wegen einer an der Verschleißgrenze angelangten Kupplung – nur noch für Kurzstrecken zu gebrauchen, und der McLaren war ein reiner Sportwagen, dem es an der nötigen Zuladungskapazität fehlte. Hinzu kam, dass der Ausfall im Winter erfolgte. Mögliche Ersatzfahrzeuge waren aber entweder mit Sommerreifen oder Semislicks ausgestattet. Kurzum: Sie stellten keinen zumutbaren Ersatz dar. Das sah auch das Gericht so.

Hätte der Einwand des Versicherers Erfolg gehabt, hätte der Geschädigte entweder kostspielige Reparaturmaßnahmen durchführen und Winterreifen kaufen oder mit einem nicht verkehrssicheren oder ungeeigneten Fahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen müssen.

Da das Gericht der Realität aber offenbar näher stand als der Versicherer, verurteilte es diesen zur Zahlung (OLG Hamburg, Urteil vom 28.10.2022, Az. 14 U 168/21).

Fazit

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die Behauptungen des Versicherers des Unfallgegners nicht einfach achselzuckend hinzunehmen, sondern sich – auch im Sinne der Verkehrssicherheit – dagegen zu wehren.

Abgesehen davon verpflichtet die Schadensminderungspflicht Geschädigter weder zur Vornahme kostspieliger Reparaturen eines Zweitfahrzeugs oder zur Anschaffung geeigneter Bereifung gezwungen werden. Einzelfallabhängig können aber auch hier Nuancen bestehen.

Wenden Sie sich an uns, wenn Sie bei der Abwicklung Ihres Unfallschadens nicht ins Schleudern geraten und die Ihnen zustehende Entschädigung auch vollumfänglich erhalten wollen- 

Unsere Experten kümmern sich um Ihren Fall und regeln das für Sie!

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