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Für welche Fahrspuren gelten Verkehrsschilder?

Ein Autofahrer fuhr außerorts auf einer Autobahn mit ca. 138 km/h, als seine Geschwindigkeit mit einem Riegl FG 21-P gemessen wurde. Das wäre an sich auch unproblematisch gewesen. Schließlich ist die Geschwindigkeit auf Autobahnen nach oben hin nicht begrenzt und die bekannten 130 km/h sind lediglich die derzeit gültige Richtgeschwindigkeit. Allerdings war die Örtlichkeit etwas unübersichtlich.
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25.07.2022
ca. 2 Minuten
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Ein Autofahrer fuhr außerorts auf einer Autobahn mit ca. 138 km/h, als seine Geschwindigkeit mit einem Riegl FG 21-P gemessen wurde. Das wäre an sich auch unproblematisch gewesen. Schließlich ist die Geschwindigkeit auf Autobahnen nach oben hin nicht begrenzt und die bekannten 130 km/h sind lediglich die derzeit gültige Richtgeschwindigkeit. Problematisch war die Geschwindigkeit deshalb, weil sich an der Messstelle nicht nur zwei Hauptfahrbahnen, sondern auch zwei kombinierte Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen befanden. Zudem standen – zwischen den Schutzplanken des Mittelstreifens der Autobahn sowie gegenüberliegend rechts der drei Fahrstreifen – Verkehrsschilder, die die Geschwindigkeit auf 80 km/h begrenzten. Nach Abzug der Toleranz war der Autofahrer danach 58 km/h zu schnell. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verurteilte das Amtsgericht den Autofahrer wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h zu einer Geldbuße von 600 Euro. Zusätzlich verhängte es ein einmonatiges Fahrverbot. Gegen dieses Urteil legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein. Dabei führte er u.a. aus, er habe das Verkehrszeichen an der rechten Seite zwar gesehen. Er sei aber davon ausgegangen, dass das Zeichen nicht für seine Fahrspur gegolten habe. Er habe deshalb geglaubt mindestens 130 km/h fahren zu dürfen. Vorsatz könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden.

Im Regelfall gelten Verkehrszeichen für alle Fahrbahnen

Das Gericht statuierte zunächst, dass Verkehrszeichen normalerweise rechts von der Fahrbahn stehen (§ 39 Abs. 2 S. 3 StVO). Ihr Regelungsbereich bezieht sich dabei nicht nur auf den ganz rechten Fahrstreifen, sondern auf sämtliche Spuren, vergleichbar einer quer zur gesamten Fahrbahn verlaufenden Linie (vgl. OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.11.1990, Az. 5 Ss (OWi) 384/90 – (OWi) 157/90 I; OLG Köln, Beschl. v. 03.03.1995, Az. Ss 70/95 B). Wenn Verkehrszeichen nur für einzelne Fahrstreifen gelten sollen, sind sie entweder an einer Schilderbrücke über dem entsprechenden Fahrstreifen angebracht (§ 39 Abs. 2 Satz 4 StVO) oder durch eine Fahrstreifentafel eindeutig zugeordnet. Da eine solche Zuordnung in dem zu beurteilenden Sachverhalt fehlte, galt die Geschwindigkeitsbegrenzung daher für alle Fahrspuren der Autobahn und nicht nur für die Ein- und Ausfädelungsstreifen.

Die Wahrnehmung des Verkehrszeichens führte zu Vorsatz!

Die Einlassung des Autofahrers, er habe das rechts aufgestellte Verkehrszeichen wahrgenommen, wertete das Gericht zu seinen Lasten. Die Annahme, das Verkehrszeichen gelte nicht für seine Spur, war unbeachtlich. Dem Gericht zufolge, kann die falsche rechtliche Auslegung einer optisch richtig wahrgenommenen Verkehrsregelung lediglich einen Verbotsirrtum i.S. von § 11 II OWiG begründen. Ein solcher lässt den Vorsatz aber nur entfallen, wenn eine momentane Unaufmerksamkeit bzw. ein kurzzeitiges Fehlverhalten anzunehmen ist, wie es auch dem sorgfältigen und pflichtbewussten Kraftfahrer unterlaufen kann (BGH, Urt. v. 29.01.2003, Az. IV ZR 173/01; OLG Bamberg, Beschl. v. 27.01.2017, Az. 3 Ss OWi 50/17). Das Gericht sah daher keinen Anlass, vom Vorwurf der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abzuweichen.

Fazit

Geschwindigkeitsbegrenzungen gelten im Zweifel nicht nur für eine, sondern für alle Fahrspuren. Wer sich wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verteidigen muss, sollte dies nicht selber versuchen, sondern erfahrene und fachkundige Hilfe zu Rate ziehen. Sprechen Sie mit uns! Wir regeln das für Sie! 

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