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Der Bundesgerichtshof entscheidet: Wer haftet für Schäden in der Waschanlage?

Verhandlungstermin am 24.10.2024, Az. VII ZR 39/24

Der Bundesgerichtshof verhandelte am 24.10.2024 über die Frage, ob einem Fahrzeughalter Schadenersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer sogenannten Portalwaschanlage zusteht.
Informationen
24.10.2024
ca. 3 Minuten
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Die Waschanlage hatte den Heckspoiler abgerissen!

Nachdem der Kläger in die Waschanlage eingefahren war, stellte er das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende Heckspoiler abgerissen, wodurch Schäden am Heck des Pkws entstanden.

Wegen dieses Vorfalls verlangt der Kläger von dem Betreiber der Waschanlage Schadensersatz – im Einzelnen: Reparaturkosten (2.372,53 € netto), merkantilen Minderwert des Fahrzeugs (200 €), Gutachterkosten (621,78 €) sowie eine Auslagenpauschale (25 €) – in Höhe von insgesamt 3.219,31 €, eine Nutzungsausfallentschädigung (119 €) für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.

Sind Fahrzeugschäden Sache des Halters?

Das Amtsgericht hat den Betreiber der Waschanlage antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Betreibers der Waschanlage hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen den Betreiber der Waschanlage zu. Dem Betreiber der Waschanlage sei keine schuldhafte Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag über die Fahrzeugreinigung anzulasten.

Wer ist wofür verantwortlich?

Betreiber von Autowaschanlagen haften für während des Waschvorgangs entstandene Fahrzeugschäden nur bei Vorliegen einer von ihm zu vertretenden objektiven Pflichtverletzung, für die grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Die Voraussetzungen einer Beweislastumkehr, wonach aus dem Schadenseintritt auf eine objektive Pflichtverletzung geschlossen werden könne, wenn der Geschädigte darlege und gegebenenfalls beweise, dass die Schadensursache allein aus dem Gefahren- oder Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners herrühren könne, lägen nicht vor. Die Beweisaufnahme habe weder eine Schadensverursachung durch eine unsachgemäße Befestigung des Heckspoilers noch eine Fehlfunktion oder sonstige Schadensursache im Bereich der Waschanlage ergeben. Das Risiko, dass ein Außenteil konstruktionsbedingt für den automatischen Waschvorgang ungeeignet ist, stellt ein Risiko aus dem Verantwortungsbereich des Autofahrers dar.

Auf welche Gefahren müssen Waschanlagenbetreiber hinweisen?

Eine Pflichtverletzung des Betreibers der Waschanlageergebe sich auch nicht daraus, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Waschanlage nicht kompatibel gewesen sei. Betreiber einer automatischen (Selbstbedienungs-)Waschanlage seien nicht verpflichtet, die Anlage auf alle – gegebenenfalls auch werksseitig serienmäßigen – Sonderausstattungen von Fahrzeugen auszurichten. Ebenso wenig habe eine Hinweispflicht des Betreibers der Waschanlage auf eine mögliche Beschädigungsgefahr des Heckspoilers bestanden. Insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der zugelassenen Fahrzeuge mit ihren jeweils unterschiedlichen Serienausstattungen stehe die Annahme einer solchen Pflicht außer Verhältnis zu dem damit verbundenen Erfüllungsaufwand für den Waschanlagenbetreiber. Aus den dargelegten Gründen fehle es schließlich auch an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber der Waschanlage.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Verurteilung des Waschanlagenbetreibers.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der vom Amtsgericht ausgesprochenen Verurteilung des Betreibers der Waschanlage.

Wir bleiben dran und berichten!

Eine Entscheidung ist am 24.10.2024 noch nicht gefallen. Es bleibt also spannend. Dies gilt insbesondere in Hinblick darauf, dass das Gericht keine klare Tendenz erkennen ließ und ja sowohl das beschädigte Fahrzeug als auch die Waschanlage sich offensichtlich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hatten. Ob der Betreiber der Waschanlage darauf hätte hinwiesen müssen, dass die Waschanlage nicht mit dem Fahrzeug „zusammenpasse“, wie es die sachverständige Begutachtung ergeben hatte, sei noch zu klären.

Vorinstanzen:

AG Ibbenbüren – Urteil vom 20. Dezember 2022 – 3 C 268/21
LG Münster – Urteil vom 14. Februar 2024 – Az. 1 S 4/23

Symbolbild Autowaschanlage: VDigital / Pixabay

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes

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