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Alles Emoji oder was?

Der Einsatz von Emojis beim Autokauf kann Probleme nach sich ziehen!

OLG München, Urteil vom 11.11.2024, Az. 19 U 200/24a

Hier ein Smiley, dort ein Daumen hoch und an anderer Stelle ein Missfallen durch Stirnrunzeln oder einen bösen Blick. In der privaten Kommunikation, ist die Nutzung von Social Media und Messenger-Diensten mittlerweile Standard. Im geschäftlichen Bereich ist dies noch nicht der Fall. Der Einsatz von Emoticons im geschäftlichen Bereich ist jedoch problematisch, wie ein Autohändler leidvoll erfahren musste.
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14.01.2025
ca. 3 Minuten
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Ist ein Emoji eine eindeutige Willenserklärung?

Kein Zweifel besteht daran, dass Emoticons (Emojis) durchaus als Willenserklärungen zu werten und auch nicht völlig bedeutungslos im Sinne juristischer Unbedenklichkeit sind (z.B. LG Köln, Urt. v. 12.03.2024, Az. 113 QS 1/24; LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.06.2016, Az. 4 Sa 5/16 ) aber auch Literatur (Emojis im (Privat-)Recht).

Das Problem besteht jedoch darin, dass ihr Inhalt nicht immer zweifelsfrei eindeutig feststeht. Um aber eine bestimmten Rechtsfolge (Rechtsänderung) herbeiführen zu können und um Wirkung zu entfalten, müssen der Erklärende und der Erklärungsempfänger den Inhalt der Erklärung gleich verstehen.

Da dies aber – anders als bei eindeutigen wörtlichen oder schriftlichen Erklärungen – nicht immer vorausgesetzt werden kann, ist die Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont entscheidend (§§ 133, 157 BGB).

Dabei kommt es darauf an, wie ein „verständiger Empfänger oder Betrachter“ die Willenserklärung verstehen darf. Und dafür ist eben der gewöhnliche Sinn der Wörter und Zeichen maßgeblich. Gerade daran fehlt es aber bei Emojis. Zudem kann die Darstellung je nach Plattform und Betriebssystem durchaus unterschiedlich sein. Die Eindeutigkeit fehlt also (noch), es sei denn, die Beteiligten haben sich auf eine bestimmte Bedeutung der Emojis geeinigt.

Wirksamer Kaufvertrag nach “Daumen hoch”?

Dies ist zwar eher die Ausnahme, steht aber einer gerichtlichen Wertung – auch im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen – nicht entgegen. Exemplarisch sei ein – auch international viel beachtetes – Urteil aus Kanada genannt, in dem bestätigt wurde, das „Daumen hoch“ als Zustimmung zum Vertragsschluss zu werten ist (2023 SKKB 116 (CanLII) | South West Terminal Ltd. v Achter Land | CanLII). Entscheidend war dabei, dass das das Gericht die Definition von Dictionary.com in seine Urteilsfindung einbezog und zu dem Ergebnis kam, dass „Daumen hoch“ auch in der digitalen Kommunikation Zustimmung, Einverständnis oder Verständnis zum Ausdruck bringt.

Ohne klares Emoji keine klare Aussage!

Etwas anders verhielt es sich bei einem Sachverhalt, über den das OLG München am 11.11.2024 zu entscheiden hatte (Az. 19 U 200/24 e). Konkret ging es um die Frage, ob der Käufer eines Luxusfahrzeugs nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten konnte oder ob die Verwendung des Emojis „Grimassen  schneidendes Gesicht“  als Zustimmung zu einer Verlängerung der Lieferzeit zu werten war.

Zunächst befasste sich das Gericht ausführlich und zustimmend mit der Frage hatte, ob WhatsApp-Nachrichten oder Attachments der gewillkürten Schriftform nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB genügen.

In Hinblick auf die Rechtserheblichkeit von Nachrichten über Messengerdienste stellte es fest, dass diese eben nicht nur mehr zum raschen Austausch rein privater Nachrichten und gerade nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen benutzt würden und dabei die Emotionalität privater Nachrichten und nicht das überlegte Handeln mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen im Vordergrund stünde (anders OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.12.2023, Az. 15 U 211/21). Vielmehr hätte diese elektronische Kommunikationsform inzwischen auch eine weite Verbreitung im Rechts- und Geschäftsverkehr gefunden. Der streitgegenständliche Fall würde dies bestätigen.

Eine Grimasse ist keine Zustimmung!

Für das Gericht stand fest, dass eine Grimasse keine Zustimmung signalisiert.

Ausgehend von seiner in den gebräuchlichen Emoji-Lexika Emojipedia (https://emojipedia.org/de/grimassen-schneidendes-gesicht [abgerufen: 11.11.2024]) und Emojiterra (https://emojiterra.com/de/grimassen-schneidender-smiley/https://emojiterra.com/de/grimassen-schneidender-smiley%20[abgerufen: 11.11.2024]) angegebenen Bedeutung stellt der sog. „Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji (Unicode: U+1F62C) grundsätzlich negative oder gespannte Emotionen dar, besonders Nervosität, Verlegenheit, Unbehagen oder Peinlichkeit.

Dass die Parteien des Rechtsstreits – individuell oder aus Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – diesem eine davon abweichende Bedeutung beimaßen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist der spezifische Kontext zu berücksichtigen, in dem der Emoji verwendet wurde. Der daneben vom Kläger verwendete Ausdruck „Ups“ ist allenfalls als Ausruf der Überraschung oder des Erstaunens zu werten, keinesfalls ist damit eine zustimmende Aussage verbunden.”

Der Rücktritt wurde daher als wirksam erfolgt beurteilt.

Fazit

Das Urteil belegt nicht nur, dass Messenger-Dienste inzwischen auch in der geschäftlichen Kommunikation einen festen Platz einnehmen, sondern auch, wie wichtig eine klare und eindeutige Kommunikation im Geschäftsverkehr ist. Die Verwendung von Emojis ist zwar kein „No-Go“. Wer aber Missverständnisse vermeiden möchte, sollte sich mit der anderen Partei auf eine eindeutige Bedeutung einigen oder im Zweifel hinterfragen, was diese mit dem Emojis zum Ausdruck bringen möchte. Bei der Formulierung der Frage können Auslegungshilfen in Form von Online-Lexika helfen. Dies gilt nicht zuletzt schon deshalb, weil – so wie bei Worten und Gesten – Faktoren wie Geschlecht, Kultur und Alter einen erheblichen Einfluss darauf haben, wie diese Symbole verstanden werden.

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