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Achtung! Kleinkind am Steuer!

OLG Oldenburg, Urteil vom 20.04.2023, Az. 14 U 212/22

Das OLG Oldenburg hatte sich am 20.04.2023 mit einem - auf den ersten Blick - außergewöhnlichen Verkehrsunfall zu befassen.
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02.06.2023
ca. 2 Minuten
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Autoschlüssel sind sicher zu verwahren!

Rechtlich ging es um die Haftung einer Mutter für einen Schaden, wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. In der Sache ging es darum, dass die Mutter ihren zweijährigen Sohn für zwei Minuten unangeschnallt im Kindersitz auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs zurück- und den eingeklappten Fahrzeugschlüssel auf dem Armaturenbrett hatte liegen lassen.

Auf “Entdeckertour”

Dem Sohn war es aber offenbar gelungen, aus dem Kindersitz zu steigen „den Schlüssel (zu) entriegeln, auf den Fahrersitz (zu) klettern, den Schlüssel in das Zündschloss (zu) stecken und diesen dann soweit in die richtige Richtung (zu) drehen, dass der Anlasser starten konnte.“ In der Folge machte das Auto einen Satz nach vorne, traf die Großmutter, die sich vor dem Auto befunden hatte, an den Knien und verursachte schwere Verletzungen.

Die Krankenkasse der Großmutter – die die Kosten der Heilbehandlung übernommen hatte – verklagte daraufhin die Mutter aus übergegangenem Recht auf Ersatz sämtlicher entstandenen sowie weiteren erforderlichen Aufwendungen und Schäden. Nachdem das Landgericht Osnabrück den Anspruch abgelehnt hatte (Az. 10 O 1730/21, v. 19.10.2022), war die Krankenkasse in Berufung gegangen. Das OLG Oldenburg sprach den Anspruch dem Grunde nach zu. Zur Entscheidung über die Höhe verwies es das Verfahren aber an das Landgericht zurück.

Kinder und Schlüssel – eine besondere Beziehung

Die Mitglieder des OLG-Senats konnten in dem Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände erkennen. Es sei allgemein und auch den erkennenden Mitgliedern des Senats aus ihrer eigenen Erfahrung als Eltern bekannt, dass Schlüssel bzw. Schlüsselbunde auf Kleinkinder ein großes Anziehungspotential haben.

Bekannt sei auch, dass Kleinkinder regelmäßig versuchten, aufgefundene Schlüssel in Schlösser zu stecken, um Erwachsene nachzuahmen. Und abgesehen davon, dass bei dem Autoschlüssel bereits ein leichter Druck auf den Knopf genügt hatte, um den Bart herausspringen zu lassen, müsse ein Kind von 2,5 Jahren auch nicht über außergewöhnliche intellektuelle sowie motorische Fähigkeiten verfügen, um mit einem Fahrzeugschlüssel den Motor zu starten. Dies gelte insbesondere dann, wenn lediglich ein Einstecken und Umdrehen des Zündschlüssels erforderlich sei.

Besondere Beziehungen erfordern besondere Maßnahmen

Für das Gericht genügte dies, um eine Verletzung der Aufsichtspflicht zu bejahen. Die Mutter hätte das Kind z.B. im Sitz anschnallen oder die Schlüssel außerhalb des Fahrzeugs liegen lassen können. Auch hätte eine andere Person mit der Aufsicht des Kindes betraut werden können. Dies war aber weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt.

Für das OLG Oldenburg stand die Haftung der Mutter damit – zumindest dem Grunde nach – fest.

Fazit

Der Sachverhalt mag auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheinen. Die Ausführungen des Gerichts zeigen jedoch, dass auch außergewöhnlich erscheinende Sachverhalte am Ende ganz normal sein können. Grundsätzlich gilt daher auch hier: Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste.

Sollte aber – trotz aller Vorsicht – dennoch einmal etwas zu Bruch gegangen sein, sprechen Sie mit uns. Voigt regelt!

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