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Rotlichtverstoß ist nicht gleich Rotlichtverstoß!

Was genau muss festgestellt werden, um einen Autofahrer wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu verurteilen? Das hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in seinem Beschluss vom 25.02.2020 (Az. 1 Ss-OWi 1508/19) zu entscheiden.
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05.03.2020
ca. 2 Minuten

Was war passiert?

Ein Autofahrer hatte eine rote Ampel überfahren und war dabei geblitzt worden. Als er daraufhin einenn Bußgeldbescheid von der Stadt Frankfurt erhielt, legte er dagegen Einspruch ein.

Das zuständige Amtsgericht (AG) Frankfurt am Main kam zu dem Schluss, dass der Autofahrer fahrlässig über eine Ampel gefahren sei, die bereits über eineinhalb Sekunde auf Rot geschaltet war. Es verurteilte den Autofahrer daraufhin zu einer Geldbuße von 200 Euro sowie einem einmonatigen Fahrverbot.

Gegen dieses Urteil legte der Autofahrer eine Rechtsbeschwerde ein. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ebenfalls die Aufhebung des Urteils und und erneute Verhandlung.

Die Entscheidung des Gerichts

Bei der Überprüfung des Urteils des Amtsgerichts stellte das OLG fest, dass die Feststellungen des Urteils lückenhaft und daher nicht überprüfbar seien. Dazu führte das Gericht aus: In Massenverfahren wie den Bußgeldsachen sind an die Feststellungen des Urteils nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (…). Die den Tatbestand erfüllenden Tatsachen müssen danach jedenfalls in dem Umfang angegeben werden, dass eine Prüfung (…) auf die Klarheit, Widerspruchsfreiheit, Vollständigkeit und Freiheit von Verstößen gegen Denk- und Erfahrungssätze ermöglicht wird (…). Eine solche lückenlose Darstellung der Feststellungen in den Urteilsgründen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß erfordert die Wiedergabe der näheren Umstände des Verstoßes.

Zu diesen Umständen gehört auch die Feststellung, ob der Verstoß außerorts oder innerorts stattfand, denn danach richtet sich, was darüber hinaus festgestellt werden muss. Innerhalb geschlossener Ortschaften ist beispielsweise nicht zwingend erforderlich, dass das Gericht ausführt welche Höchstgeschwindigkeit zugelassen war und welche Dauer die Gelbphase hat. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind diese Angaben jedoch erforderlich, ebenso wie der Abstand zur Ampel.

Das Amtsgericht stellte in seinem Urteil jedoch lediglich fest, dass der Autofahrer den Rotlichtverstoß hätte vermeiden können. Das genügte dem OLG jedoch nicht. Daher hob es das Urteil des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung sowie Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Das Urteil des OLG zeigt, dass eine Überprüfung amtsgerichtlicher Urteile durchaus lohnenswert sein kann, insbesondere wenn diese sehr knapp in ihren Ausführungen sind. Ob der Autofahrer im zweiten Anlauf vor dem Amtsgericht Erfolg haben wird, wird sich zeigen.

Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt regeln das!

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