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Zu schnell für den Blitzer?

Zahlreiche Geschwindigkeitsmessgeräte werden als standardisierte Messverfahren eingestuft. Doch was passiert, wenn die gemessene Geschwindigkeit jenseits des Standards fällt? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht (AG) Karlsruhe in seinem Urteil vom 08.06.2020 (Az.: 6 OWi 260 Js 35873/19) befassen. Was war passiert? Ein Autofahrer wurde im April 2019 kurz nach Mitternacht auf einer Autobahn geblitzt. […]
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06.08.2020
ca. 2 Minuten
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Zahlreiche Geschwindigkeitsmessgeräte werden als standardisierte Messverfahren eingestuft. Doch was passiert, wenn die gemessene Geschwindigkeit jenseits des Standards fällt? Mit dieser Frage musste sich das Amtsgericht (AG) Karlsruhe in seinem Urteil vom 08.06.2020 (Az.: 6 OWi 260 Js 35873/19) befassen.

Was war passiert?

Ein Autofahrer wurde im April 2019 kurz nach Mitternacht auf einer Autobahn geblitzt. Zulässig war an der Stelle eine Geschwindigkeit von 120 km/h, die zuletzt ungefähr 500 Meter vor dem Blitzer ausgeschildert war. Das vom PoliScan M1 HP aufgenommene Messfoto wies eine Geschwindigkeit von mehr als 250 km/h aus.

Der Autofahrer wehrte sich gegen den Vorwurf und so ging die Angelegenheit vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht stellte zunächst fest, dass kein Anhaltspunkt für eine Fehlmessung bestand – unter anderem war der PoliScan M1 HP noch gültig geeicht, der Messbeamte ordnungsgemäß geschult und das Gerät gemäß Messprotokoll korrekt aufgestellt. Auch ging es davon aus, dass der ‚PoliScan M1 HP‘ zu den  sogenannten standardisierten Messmethoden zu zählen ist. Grundsätzlich sei die gemessene Bruttogeschwindigkeit von 257 km/h daher mit dem abgebildeten Messwert auf dem Lichtbild von ‚> 250 km/h‘ plausibel in Einklang zu bringen.

Aber der Teufel steckt wie so oft im Detail: Vorliegend wurde jedoch eine Geschwindigkeit gemessen, die außerhalb des in der Bauartzulassung des Messgeräts beschriebenen Mess- und Anzeigebereichs liegt. Das Messgerät ‚Poliscan Speed M1 HP‘ ist nur bis zu einem Bereich. von 250 km/h zugelassen. Für Bereiche, die oberhalb dieses Messbereichs liegen, ist das Messgerät somit nicht zugelassen und mithin auch nicht gültig geeicht. Ein Toleranzabzug von +/- 3 %bei Messwerten über 100 km/h ist daher im vorliegenden Fall nicht ausreichend, um der Überschreitung des Messbereichs ausreichend Rechnung zu tragen. Vielmehr ist hier eine Parallele zu ziehen zu den Fällen sogenannter ‚Nachfahrt‘. (…) Auch in diesen Fällen liegt zumeist kein justiertes Messgerät vor. Aufgrund der fehlenden Justierung sowie zum Ausgleich weiterer Fehlerquellen ist hier – wie in Fällen der ‚Nachfahrt‘ – ein Toleranzabzug von 20 % – von dem angezeigten Messwert von 250 km/h – vorzunehmen.

Das Gericht verurteilte den Fahrer daher wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 km/h über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 600 Euro und verhängte ein zweimonatiges Fahrverbot.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Standardisierte Messverfahren setzen für eine nähere Überprüfung in der Regel voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Messung vorliegen. Diese können beispielsweise eine abgelaufene Eichung, die Bedienung durch nicht geschulte Messbeamte oder eine unkorrekte Aufstellung des Messgerätes sein. Aber auch eine Anwendung jenseits der Bauartzulassung kann zu einem fehlerhaften Messergebnis führen Ein erfahrener Rechtsbeistand kann die Messung nach Akteneinsicht auf entsprechende Fehler überprüfen. Die auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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