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Zu schnell beim illegalen Rennen gefahren?

Werden mit einer Handlung gleich zwei Verstöße begangen, stellt sich die Frage, ob diese als Tateinheit begangen werden oder - wie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen eines Rennens - das eine nur schwer ohne das andere möglich ist. Sollten Sie von dem Vorwurf zweier Verstöße betroffen sein, helfen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne weiter.
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09.07.2020
ca. 3 Minuten
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Dass bei einem (verbotenen) Rennen hohe Geschwindigkeiten erreicht werden sollen, liegt auf der Hand. Doch kann der Geschwindigkeitsverstoß noch zusätzlich geahndet werden? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Urteil vom 05.05.2020 (Az. 1 RVs 40 und 42/20) befassen.

Was war passiert?

Im Juni 2018 gegen 1 Uhr nachts stand ein Autofahrer mit seinem Fahrzeug an einer Kreuzung neben einem ähnlich großen silbernen Pkw an einer roten Ampel. Nach dem Anfahren fuhren beide Fahrzeuge zunächst mit der zulässigen Geschwindigkeit auf einer leeren Straße, bevor sie – wie es in dem Urteil des Landgerichts (LG) Aachen heißt – auf einer Strecke von circa 700 Metern ihre Fahrzeuge erheblich beschleunigten, um so auszumessen, wessen Fahrzeug besser beschleunigt. Ein dahinter fahrender Streifenwagen folgte den Fahrzeugen mit mindestens 130 km/h.

Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Autofahrer daraufhin mit Urteil vom 26.03.2019 wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens. Als Strafe folgte eine Geldstrafe von 3.500 Euro, die Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer noch neunmonatigen Sperre vor einer möglichen Neuerteilung, die Einziehung des Führerscheins sowie seines Fahrzeuges. Die Staatsanwaltschaft legte Berufung ein; der Autofahrer ging ebenfalls dagegen vor.

Das angerufene Landgericht (LG) Aachen verhing daraufhin eine Geldstrafe von 100 statt der bisherigen 70 Tagessätze, ein Fahrverbot von sechs Monaten statt der Fahrerlaubnisentziehung und behielt sich die Einziehung des Fahrzeuges vor. In dem Urteil heißt es unter anderem: Der Angeklagte nahm bei der von ihm zurückgelegten Strecke (…) von rund 700 Meter jedenfalls billigend in Kauf, dass er zum einen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h deutlich überschritt, um zum anderen auf diese Weise ein auf sein Pkw bezogenes Kräftemessen mit dem Fahrer des silbernen Pkw vorzunehmen. Eine Erlaubnis für ein Kraftfahrzeugrennen hatte der Angeklagte, wie ihm bewusst war, nicht.

Dagegen legten sowohl der Autofahrer als auch die Staatsanwaltschaft Revision ein – teilweise mit Erfolg.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das OLG hob den Rechtsfolgenausspruch mitsamt den dazugehörigen Feststellungen des Landgerichtsurteils auf.

Zwar fehlten dem Gericht im angegriffenen Urteil nähere Ausführungen zu den im Ordnungswidrigkeitenrecht entwickelten Grundsätzen über die Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren, namentlich zur Nachtzeit, was jedoch im Hinblick auf den Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens nicht relevant sei. Denn: Unter dem dort tatbestandsmäßigen ‚Rennen‘ wird ein Wettbewerb oder Teil eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen verstanden (…).Wegen dieses Wettbewerbscharakters und da die Höhe der Sanktion hiervon jedenfalls nicht unmittelbar abhängt (…) sind entsprechende Feststellungen auch ohne genauere Bestimmung der gefahrenen Geschwindigkeit möglich. Dass der Autofahrer an einem solchen Rennen teilnahm, stand somit außer Frage.

Aber: In dem Urteil wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung auch zur Bemessung der Strafe herangezogen. In den Erwägungen zur Strafzumessung heißt es dazu zu Lasten des Angeklagten sei ‚die erhebliche Geschwindigkeit zu berücksichtigen, die der Angeklagte gefahren ist, und die zulässige Höchstgeschwindigkeit weit überschritt‘. Und das war in den Augen des Oberlandesgerichts ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot. Wie vorstehend dargelegt, ist dem tatbestandsmäßigen Begriff des ‚Rennens‘ die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und damit auch die deutliche Überschreitung von Geschwindigkeitsbeschränkungen immanent. Als Merkmal der Tat kann die Geschwindigkeitsüberschreitung daher nicht ohne weitere Umstände für die Bemessung der Strafe herangezogen werden.

Daher hob das Oberlandesgericht das Urteil auf und verwies es an das LG Aachen zurück.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Werden mit einer Handlung gleich zwei Verstöße begangen, stellt sich die Frage, ob diese als Tateinheit begangen werden oder – wie bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen eines Rennens – das eine nur schwer ohne das andere möglich ist. Sollten Sie von dem Vorwurf zweier Verstöße betroffen sein, helfen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne weiter.

 
 
Bildnachweis: Pixabay/tookapic

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