Wenn für die Bußgeldbehörde nach einem Blick auf das Blitzerfoto feststeht, dass der Fahrzeughalter auch der Fahrer ist, flattert diesem ein Bußgeldbescheid ins Haus. Doch was, wenn nicht der Fahrzeughalter, sondern dessen Bruder gefahren ist? Ein Sachverständigengutachten soll in solchen Fällen zur Klärung beitragen – nicht so in dem Verfahren vor dem Amtsgericht (AG) Bayreuth.
Was war passiert?
Einem Fahrzeughalter wurde vorgeworfen im Dezember 2019 gegen 12 Uhr auf der Autobahn 42 km/h schneller gefahren zu sein als erlaubt. Die Bußgeldbehörde setzte für den Verstoß neben einem Bußgeld von 240 Euro auch ein einmonatiges Fahrverbot fest. Gegen den Bescheid zog der Fahrzeughalter vor Gericht – mit Erfolg.
Die Entscheidung des Gerichts
Für das Gericht stand eindeutig fest, dass nicht der Fahrzeughalter, sondern dessen Bruder gefahren ist. Zum einen war dieser im elektronischen Fahrtenbuch zum Zeitpunkt des Geschwindigkeitsverstoßes als Fahrer angegeben. Darüber hinaus ist der Bruder auch in einem dem Gericht vorgelegten Einsatzbericht als Fahrer ausgewiesen. Darüber hinaus konnte der Schulleiter der NAW Rettungsdienstschule Berlin bestätigen, dass der Fahrzeughalter nicht der Fahrer gewesen sein kann, da dieser um 8 Uhr an einer praktischen Prüfung teilnahm.
Dass der Sachverständige in der Vorbereitung der Verhandlung zu dem Schluss kam, zwischen dem Fahrer auf dem Blitzerfoto und dem Fahrzeughalter keine Unterschiede an abgleichbaren Merkmalen im Hinblick auf dessen Fahrereigenschaft
bestünden, beirrte das Gericht nicht. Stattdessen verzichtete es darauf den Sachverständigen in der Verhandlung anzuhören.
Daher sprach das Gericht den Fahrzeughalter vom vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß frei.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Dieser Fall zeigt auf, dass Sachverständigengutachten, die die Fahrereigenschaft anhand – teilweise qualitativ minderwertiger – Lichtbilder aufklären sollen, ihre Grenzen haben. Das gilt insbesondere im Hinblick auf Geschwister oder andere Personen mit ähnlichen Gesichtszügen zu. Daher ist es besonders hilfreich, wenn weitere Beweismittel zur Verfügung stehen – wie hier das Fahrtenbuch oder Zeugen. Die ETL Kanzlei Voigt steht Ihnen gerne zur Seite, sollten Sie mit einem Bußgeldbescheid konfrontiert sein.