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Wenn der Tempomat versagt

Vor allem bei längeren Fahrten erweisen sich Geschwindigkeitsregelanlagen (auch bekannt als Tempomat) als Erleichterung, wenn der Fuß nicht ständig auf das Gaspedal treten muss. Doch sie haben auch ihre Tücken und kein Autofahrer sollte sich blind auf sie verlassen – wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Rastatt vom 12.02.2020 (Az.: 8 OWi 203 Js 11289/19) […]
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24.06.2020
ca. 2 Minuten
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Vor allem bei längeren Fahrten erweisen sich Geschwindigkeitsregelanlagen (auch bekannt als Tempomat) als Erleichterung, wenn der Fuß nicht ständig auf das Gaspedal treten muss. Doch sie haben auch ihre Tücken und kein Autofahrer sollte sich blind auf sie verlassen – wie ein Urteil des Amtsgerichts (AG) Rastatt vom 12.02.2020 (Az.: 8 OWi 203 Js 11289/19) zeigt.

Was war passiert?

Ein Autofahrer wurde außerhalb geschlossener Ortschaften mit 143 km/h auf der linken Fahrspur geblitzt – zugelassen waren jedoch nur 120 km/h. Gegen den ergangenen Bußgeldbescheid ging er vor Gericht, jedoch ohne Erfolg.

Die Entscheidung des Gerichts

Vor dem zuständigen Amtsgericht berief sich der Autofahrer darauf, dass er seine Geschwindigkeitsregelanlage mit Erkennen der Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h eingestellt habe.

Auf der linken Spur habe er sich deshalb befunden, weil er zuvor ein Fahrzeug, das circa 100 km/h schnell fuhr, überholen wollte. Weiter heißt es: Als er sich auf gleicher Höhe mit diesem Fahrzeug befunden habe, habe dieses beschleunigt und sei im toten Winkel gewesen. Daraufhin habe er selbst beschleunigt, um an diesem Fahrzeug vorbeizukommen. Er sei aber dennoch nicht so schnell gefahren, wie man ihm dies vorwerfe.

Das Gericht kam nach der Beweisaufnahme jedoch zu dem Schluss, dass der Autofahrer 23 km/h zu schnell gefahren war. Dass er ein Geschwindigkeitsregulierungssystem eingesetzt habe, befreie ihn nicht davon die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit zu kontrollieren: Hätte der Betroffene die Beschilderung (…) beachtet und seine gefahrene Geschwindigkeit auf dem Tachometer überprüft, hätte er erkennen können und müssen, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritt. Er habe als Fahrer die Einhaltung von Beschränkungen der Höchstgeschwindigkeit aktiv zu gewährleisten (vgl. Wenn die Technik versagt), was er jedoch nicht tat. Somit beging er nach Auffassung des Gerichts einen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Blind auf die Technik zu vertrauen kann schwere Folgen haben. Vor allem sollte – je nach Hersteller und Modell – beachtet werden, dass ein Betätigen von Gaspedal, Kupplung oder Bremse die getroffene Geschwindigkeitsauswahl deaktivieren können. In jedem Fall ist letzten Endes der Fahrer in der Verantwortung und nicht die Technik.

Dies schließt jedoch nicht aus, dass auch die Messtechnik versagen kann oder falsch eingestellt ist. Eine Überprüfung kann sich daher nichtsdestotrotz lohnen. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt unterstützen Sie gerne.

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