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Was sagt denn der Betroffene dazu?

Geschwindigkeitsverstöße gehören zum Alltag deutscher Gerichte. Um der Menge der Verfahren Herr zu werden, werden an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen keine besonders hohen Anforderungen gestellt. Dennoch sind einige Punkte unverzichtbar – beispielsweise wie sich der Betroffene zu der Angelegenheit einlässt. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 09.04.2020 (Az.: 1 […]
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05.01.2021
ca. 2 Minuten
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Geschwindigkeitsverstöße gehören zum Alltag deutscher Gerichte. Um der Menge der Verfahren Herr zu werden, werden an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen keine besonders hohen Anforderungen gestellt. Dennoch sind einige Punkte unverzichtbar – beispielsweise wie sich der Betroffene zu der Angelegenheit einlässt. Das stellte das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 09.04.2020 (Az.: 1 Ss 4/20) klar.

Was war passiert?

Einem Autofahrer wurde vorgeworfen auf einer Autobahn die zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 43 km/h überschritten zu haben. Weil er sich gegen den Vorwurf wehrte, ging die Angelegenheit vor Gericht. Das zuständige Amtsgericht (AG) Stadthagen verurteilte den betroffenen Autofahrer wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu 160 Euro Geldbuße und verhängte zudem ein einmonatiges Fahrverbot.

In dem Urteil heißt es kurzum, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht in Abrede gestellt habe und die Feststellungen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen PHK B. sowie dem Inhalt der verlesenen Urkunden und der Inaugenscheinnahme der zu den Akten gelangten Lichtbildern beruhen würden. Der Betroffene sei bei Inaugenscheinnahme der in Bezug genommenen Lichtbilder eindeutig als Fahrer zu identifizieren. Gegen dieses Urteil legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Vor dem OLG Celle hatte der Betroffene Erfolg. Zum einen kritisierte das OLG, aus dem Urteil sei nicht erkennbar, ob der Betroffene einräumte der Fahrer zu sein oder ob er bloß zu dem Vorwurf schwieg. Aus der Beweiswürdigung lässt sich lediglich erkennen, dass der Betroffene seine Fahrereigenschaft nicht in Abrede gestellt hat. Ob der Betroffene, und wenn ja in welcher Weise, sich zum Vorwurf eingelassen hat, bleibt letztlich offen. Dementsprechend setzte sich das Amtsgericht auch nicht mit der Einlassung auseinander.

Zum andern war das Lichtbild für die Richter in Celle nicht so eindeutig wie es dem Urteil nach den Anschein macht. Nach Auffassung des Senats ist das (…) Frontfoto nicht uneingeschränkt zur Identifizierung der Betroffenen geeignet. Die Kinnpartie wird durch das Lenkrad verdeckt, die Augenpartie einschließlich der Augenbrauen durch eine große Sonnenbrille. Das linke Ohr ist gar nicht, das rechte aufgrund der Verpixelung nur teilweise individualisierbar erkennbar. Der Haaransatz ist durch die aufgeklappte Sonnenblende nur zu erahnen. Wenn das Gericht charakteristische Merkmale erkennt, dann muss es diese auch in seinem Urteil benennen – was nicht erfolgt war.

Das OLG hob das Urteil folgerichtig auf und verwies die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Immer wieder kommt es in Ordnungswidrigkeitenverfahren auf Details an. In der Eile oder Menge an Verfahren können diese durchaus durchgehen oder falsch bewertet werden. Insbesondere ob entscheidende Details fehlen, kann nur ein erfahrener Blick feststellen. Daher ist es ratsam bereits frühzeitig einen erfahrenen Rechtsbeistand hinzuzuziehen, der einen Blick für ebendiese Details hat. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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