Für bestimmte Verkehrsverstöße sieht das Gesetz in der Regel ein Fahrverbot vor.
In solchen Fällen wird dann das sogenannte Regelfahrverbot verhängt. Dieses wird in § 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) geregelt. Dazu gehört beispielsweise der Abstandsverstoß bei Unterschreitung des gebotenen Sicherheitsabstandes von 3/10 des halben Tachowertes ab einer Geschwindigkeit von 80 km/h sowie die Geschwindigkeitsüberschreitung ab 31 km/h innerhalb und 41 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Die mit der StVO-Novelle eingeführte Grenze von 21 km/h innerhalb und 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften ist aufgrund eines Formfehlers nicht wirksam.
Gleichzeitig sieht § 4 Absatz 4 BKatV auch ausnahmsweise ein Absehen vom Fahrverbot vor. In der Rechtsprechung wurden daher enge Voraussetzungen erarbeitet, um eine Gleichbehandlung und um im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit eine Rechtssicherheit zu gewährleisten. Wenn das Fahrverbot eine besondere Härte darstellt und beispielsweise dadurch ein Arbeitsplatz- oder Existenzverlust droht, kann im Einzelfall von einem Fahrverbot abgesehen werden.