Wer schneller als erlaubt fährt, muss mit Konsequenzen rechnen. Zwei 22-jährige Autofahrer fuhren jeweils 40 km/h schneller als zugelassen. Das Landgericht Köln hatte darüber zu befinden, ob ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen war oder nicht.
Was war passiert?
Im ersten Fall wurde ein 22-jähriger Autofahrer beschuldigt in der unmittelbaren Nähe zweier Schulen mit circa 72 km/h statt der zulässigen 30 km/h gefahren zu sein. Dem 22-Jährigen aus dem zweiten Fall wurde vorgeworfen statt der zulässigen 70 km/h mit 110 km/h gefahren zu sein. Zudem habe er mehrfach die Spur gewechselt (
), um die Lücken zwischen anderen Fahrzeugen für ein schnelles Vorankommen zu nutzen.
In den jeweiligen Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht (AG) Bergisch Gladbach bzw. Köln sahen die Richter von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein. Somit musste sich die 1. Große Strafkammer des Landgerichts Köln mit den Angelegenheiten befassen.
Die Entscheidungen des Gerichts
Sowohl in dem Beschluss vom 26.02.2020 (Az.: 101 Qs 7/20) als auch vom 04.03.2020 (Az.: 101 Qs 8/20) vertrat die Strafkammer die Auffassung, dass die beiden 22-Jährigen sich wahrscheinlich wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch) strafbar gemacht haben, weil sie sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen. Sie ist in beiden Fällen davon ausgegangenen, dass die Fahrer bei den dargestellten Geschwindigkeiten jeweils nicht in der Lage waren, ihr Fahr-zeug ständig sicher zu beherrschen.
Im Falle verbotenere Kraftfahrzeugrennen wird regelmäßig angenommen, dass der Fahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist. Damit geht einher, dass den beiden Autofahrern auch im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis höchstwahrscheinlich entzogen wird. Daher beschloss die Strafkammer auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin den beiden die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Nicht jeder Geschwindigkeitsverstoß ist gleich ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen gegen sich selbst
. Ob die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis tatsächlich vorliegen, wird erst im Hauptverfahren behandelt. Um jedoch einer ungerechtfertigten Entziehung der Fahrerlaubnis vorzubeugen ist die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsbeistandes maßgeblich. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.
(Quelle: Pressemitteilung 06/20 des Landgerichts Köln vom 06.03.2020)