Vorübergehende Ausnahme von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr im Falle von Versorgungsengpässen im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat für Deutschland eine vorübergehende Ausnahme von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr im Falle von Versorgungsengpässen im Zusammenhang mit der Verbreitung des Coronavirus erlassen.
Für wen gilt die Ausnahme?
Die Ausnahme betrifft Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, die im Werkverkehr oder im gewerblichen Güterkraftverkehr
– Waren des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebens- und Futtermittel, zwischen Produktions-, Lager-, und Verkaufsstätten;
– Güter zur medizinischen Versorgung sowie zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der SARS-Co V-2-Pandemie (insbesondere auch Produkte zur Analyse der Infektion, infektionsrelevante Schutzausrüstung, Desinfektionsmittel u.ä.) oder
-Treibstoffe
befördern.
Welche Abweichungen von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr sind zugelassen?
1. Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit höchstens fünfmal in der Woche auf zehn Stunden verlängert werden. Die Vorschriften des Artikels 6 Absätze 2 und 3 bleiben unberührt.
2. Abweichend von Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kann ein Fahrer zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einlegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindesten vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen.
Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen.
Bestehen Ausnahmen auch in anderen Ländern?
Die Bestimmungen zur VORÜBERGEHENDE(n) LOCKERUNG DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE LENKZEITEN – ARTIKEL 14 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EG) NR. 561/2006 können unter dem Link TEMPORARY RELAXATION OF DRIVERS’ HOURS RULES – ARTICLE 14(2) OF REGULATION (EC) NO 561/2006) abgerufen werden.
Sind zusätzliche Punkte zu beachten?
Die Ausnahme darf ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die Verkehrssicherheit durch deren Inanspruchnahme nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere ist vor Antritt einer Fahrt zu prüfen, ob der Fahrer in der Lage ist, die vorgesehene Beförderung durchzuführen.
Wo ist der Erlass des BMVI veröffentlicht
Das betreffende Schreiben des BMVI ist hier verfügbar.