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Ungültige Geschwindigkeitsmessung mit Enforcement Trailer?

Wir befinden uns im Jahre 2020 n.Chr. Ganz Rheinland-Pfalz steht hinter dem Enforcement Trailer… Ganz Rheinland-Pfalz? Nein! Ein von unbeirrbaren Richtern besetztes Amtsgericht (AG) Koblenz hört nicht auf, der verwehrten Akteneinsicht Widerstand zu leisten. Und das Leben ist nicht leicht für die Bußgeldbehörden, die als zuständige Stellen in den Verbandsgemeinden Rhein-Mosel, Vallendar und sowie den […]
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10.02.2020
ca. 3 Minuten
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Wir befinden uns im Jahre 2020 n.Chr. Ganz Rheinland-Pfalz steht hinter dem Enforcement Trailer… Ganz Rheinland-Pfalz? Nein! Ein von unbeirrbaren Richtern besetztes Amtsgericht (AG) Koblenz hört nicht auf, der verwehrten Akteneinsicht Widerstand zu leisten. Und das Leben ist nicht leicht für die Bußgeldbehörden, die als zuständige Stellen in den Verbandsgemeinden Rhein-Mosel, Vallendar und sowie den Städten Koblenz und Bendorf liegen…

So oder so ähnlich kann der Beschluss des AG Koblenz vom 20.12.2019 (Az.: 34 OWi 2010 Js 56667/19) in den Gesamtkontext gesetzt werden. Unterstützung hätte es vom Verfassungsgerichtshof (VerfGH) Rheinland-Pfalz erfahren können, welches in seinem Urteil vom 15.01.2020 (Az.: VGH B 19/19) die bedeutende Frage offen ließ.

Was war passiert?

In dem Verfahren vor dem Amtsgericht wurde einer Autofahrerin von der Bußgeldstelle vorgeworfen zu schnell gefahren zu sein. Auch vor dem Verfassungsgerichtshof ging es um einen Geschwindigkeitsverstoß eines Autofahrers. In beiden Fällen wurde für die Geschwindigkeitsmessung der sogenannte Enforcement Trailer (PoliScan FM1) eingesetzt. Die Verteidigung forderte jeweils Akteneinsicht, um die Messung auf mögliche Fehler überprüfen zu können. In beiden Fällen wurden unter anderem die Messdaten nicht übermittelt. Daher hatte jeweils das Gericht zu entscheiden.

Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Koblenz sah in den vorenthaltenen Datensätzen der Messreihe eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren (so wie der Verfassungsgerichtshof Saarland). Dass die Unterlagen der Akte der Bußgeldstelle nicht beilagen, stehe dem nicht entgegen, so lange die Daten beiziehbar seien.

Dies bedeutet dann aber, dass der Betroffene bzw. sein Verteidiger in die Lage versetzt werden müssen, konkrete, die Amtsaufklärungspflicht auslösende Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen. Hierfür aber wiederum benötigt er zwangsläufig den Zugang zu den Messunterlagen, Messdaten und Informationen. Erst die Auswertung dieser Daten versetzt den Betroffenen in die Lage zu entsprechendem, konkretem Sachvortrag. Ohne das Zurverfügungstellen der bezeichneten Daten wäre zwischen Betroffenen und der Ermittlungsbehörde überdies keine Waffengleichheit gegeben, da die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangen würde, dass sie maßgebliche Unterlagen – über die sie verfügt – zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert (…).

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs

Nachdem das Amtsgericht Wittlich die Einsicht in die Messdaten abgelehnt hatte, beantragte der Autofahrer die Zulassung der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) Koblenz und bezog sich dabei auf andere Oberlandesgerichte, die ein entsprechendes Akteneinsichtsrecht zusprachen. Doch der Antrag wurde als unbegründet verworfen. Mit einer Verfassungsbeschwerde ging es zum Verfassungsgerichtshof. Zur Begründung hieß es von der Verteidigung, dass das Recht auf ein faires Verfahren verletzt werde, wenn unter anderem die Messdaten nicht überlassen werden.

Der Verfassungsgerichtshof teilte die Auffassung des OLG Koblenz nicht. Vielmehr waren die Verfassungsrichter der Ansicht, dass die Ablehnung die Rechte des Autofahrers auf den gesetzlichen Richter und auf einen effektiven Rechtsschutz verletze. Daher verwies es die Angelegenheit zurück an das OLG Koblenz. Vielmehr sollte das OLG die abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte als Anlass nehmen, um die Angelegenheit dem BGH vorzulegen. Ob dies tatsächlich erfolgt, bleibt abzuwarten.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Zahlreiche Messungen erfolgen mittels sogenannter standardisierter Messverfahren, die bei vielen Gerichten keine Bedenken bezüglich der Richtigkeit auslösen. Nichtsdestotrotz kann ein Messfehler nur dann fundiert vorgetragen werden, wenn die erforderlichen Daten eingesehen werden können. Werden diese mit der Bußgeldakte nicht oder nicht vollständig übermittelt, kann es erforderlich sein vor Gericht zu ziehen.

Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne bei der Durchsetzung und Verteidigung Ihrer Rechte weiter.

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