
Die verbreitete Annahme, ukrainische Fahrzeughalter müssten ihr Fahrzeug in Deutschland nicht versichern, ist falsch. Wer mit einem in der Ukraine zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland einreist, muss entweder über eine gültige Grüne Karte des ukrainischen Versicherers oder eine Grenzversicherung verfügen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Pflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge (AuslPflVG) in Verbindung mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2009/103/EG.
Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Personen aus der Ukraine mit einem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt werden, für das kein Versicherungsschutz besteht. Wer in einen solchen Unfall verwickelt sein sollte, geht trotzdem nicht leer aus.
Wer mit seinem – in der Ukraine zugelassenen – Fahrzeug nach Deutschland kommt, sollte darauf achten, dass er entweder über eine Grüne Karte des ukrainischen Versicherers oder eine Grenzversicherung verfügt.
Die Grüne Karte ist eine international anerkannte Versicherungsbescheinigung, die bei der Einreise vorgelegt werden muss. Fehlt sie oder ist sie abgelaufen, besteht kein Versicherungsschutz mehr. Das Gesetz über die Pflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und die EU-Kraftfahrzeugversicherungsrichtlinie regeln die Anforderungen verbindlich. Wer ohne gültige Bescheinigung einreist, riskiert, dass sein Fahrzeug an der Grenze zurückgewiesen, stillgelegt oder behördlich sichergestellt wird.
Liegt keine gültige Grüne Karte vor, muss vor oder spätestens bei der Einreise eine Grenzversicherung abgeschlossen werden – sie kann auch im Inland erworben werden. Die Grenzversicherung gilt für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Monat bis maximal einem Jahr und ist bei Bedarf zu verlängern.
Nach einem Jahr Aufenthalt in Deutschland wird kraft Gesetzes – geregelt in § 46 Abs. 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung – ein fester Wohnsitz in Deutschland angenommen. Ab diesem Zeitpunkt muss das Fahrzeug auf ein deutsches Kennzeichen umgemeldet werden, unabhängig davon, ob die Grenzversicherung noch läuft oder verlängert wurde.
Wer bereits länger als ein Jahr mit einem ukrainisch zugelassenen Fahrzeug in Deutschland lebt, ist verpflichtet, das Fahrzeug beim zuständigen Straßenverkehrsamt auf ein deutsches Kennzeichen umzumelden. Ohne diese Ummeldung darf das Fahrzeug weder im öffentlichen Straßenverkehr bewegt noch auf öffentlich zugänglichen Flächen abgestellt werden.
Wer dies missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein Bußgeld.
Auch wer in einen Unfall mit einem ukrainisch zugelassenen Fahrzeug ohne Versicherungsschutz verwickelt wird, geht nicht leer aus. Geschädigte können Ansprüche sowohl ausländischen Versicherern als auch gegenüber dem deutschen Garantiefonds haben. Welche Stelle zuständig ist, hängt davon ab, welcher Versicherungsschutz im Einzelfall vorliegt.
In allen drei Konstellationen gelten für die Entschädigung dieselben Grundsätze wie bei einem regulären deutschen Kfz-Haftpflichtversicherer. Die Leistungspflicht ist allerdings auf die gesetzlichen Mindestversicherungssummen beschränkt, die in § 4 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) festgelegt sind. Darüber hinausgehende Ansprüche müssen gegebenenfalls direkt gegenüber dem Schädiger geltend gemacht werden.
Bei Personenschäden – Verletzungen, Heilbehandlungskosten, Schmerzensgeld – ist eine sorgfältige Dokumentation von Anfang an besonders wichtig.
§ 12 PflVG sieht jedoch eng begrenzte Ausnahmen vor, in denen die Verkehrsopferhilfe nicht leistet: etwa wenn jemand den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat oder wenn Mitfahrer wussten, dass das Fahrzeug gestohlen oder nicht versichert war.
Auf der Webseite der Verkehrsopferhilfe heißt es: „Die VOH hilft Verkehrsopfern in der Funktion als Garantiefonds bei Unfällen in Deutschland, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Kraftfahrzeuge verursacht werden oder in denen das Auto vorsätzlich und widerrechtlich als „Tatwaffe“ eingesetzt wird oder der Autohaftpflichtversicherer insolvent wird.“
Im Normalfall eines typischen Verkehrsunfalls spielen diese Ausschlüsse jedoch keine Rolle.
Ein zentraler Grundsatz gilt in jedem dieser Fälle: Geschädigte dürfen nicht schlechter gestellt werden, nur weil das unfallverursachende Fahrzeug aus dem Ausland stammt oder nicht versichert ist. Die EU-Kraftfahrzeugversicherungsrichtlinie (2009/103/EG) schreibt die Gleichbehandlung aller Unfallopfer innerhalb Europas verbindlich vor – unabhängig von der Nationalität des Opfers oder der Herkunft des Fahrzeugs. Der Europäische Gerichtshof hat diesen Grundsatz zuletzt mit Urteil vom 10. Juni 2021 bekräftigt. Das deutsche Recht setzt diese Vorgabe um – durch das Pflichtversicherungsgesetz, die Rolle der Verkehrsopferhilfe und die Regulierungspraxis des Deutschen Büros Grüne Karte.
Auch bei einem Unfall mit einem Fahrzeug aus der Ukraine gilt der Grundsatz, dass kein Unfallopfer seinen Anspruch auf Schadensersatz nur deshalb verliert, weil das schädigende Fahrzeug aus dem Ausland stammt oder nicht ausreichend versichert war.
Die unionsrechtlichen Vorgaben (RL 2009/103/EG) verlangen eine Gleichbehandlung aller Unfallopfer innerhalb der EU (vgl. EuGH, Urt. v. 10.06.2021, Az. C 923/19).
Ergänzende Informationen für Fahrzeughalter aus der Ukraine: Unterwegs mit dem Auto und Ihrem ukrainischen Führerschein
Titelbild: KI-generiert
Aktualisiert am 22.05.2026