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Überladung kann schwerwiegende Folgen haben!

Ob privater Umzug oder gewerblicher Gütertransport – beide Gruppen haben eines gemeinsam: Bei der Beladung des Fahrzeugs wird oft mehr auf die Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Volumens als auf die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts geachtet. Bei privaten Umzügen kann dies besonders tückisch sein. Insbesondere bei Fahrzeugen moderner Bauart fällt – zumindest im unteren und mittleren Bereich nicht sofort […]
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17.01.2021
ca. 2 Minuten
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Ob privater Umzug oder gewerblicher Gütertransport – beide Gruppen haben eines gemeinsam: Bei der Beladung des Fahrzeugs wird oft mehr auf die Ausnutzung des zur Verfügung stehenden Volumens als auf die Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts geachtet. Bei privaten Umzügen kann dies besonders tückisch sein. Insbesondere bei Fahrzeugen moderner Bauart fällt – zumindest im unteren und mittleren Bereich nicht sofort und zwingend auf, wenn es überladen ist. An dem Tatbestand als solchem ändert dies jedoch nichts.
Welche Pflichten treffen den Fahrer?
Gemäß § 23 StVO hat der Fahrer des Fahrzeugs sicherzustellen, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Zudem hat er dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
Das Fahrzeug ist daher – vor Fahrtantritt – auf Mängelfreiheit zu überprüfen und die Wirksamkeit seiner Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen sind festzustellen. Sofern Mängel feststellt werden, die die Betriebssicherheit gefährden, was bei erheblicher Überladung durchaus der Fall sein kann, darf die Fahrt nicht angetreten oder muss ggf. abgebrochen werden (vgl. § 36 DGUV Vorschrift 70).
Fahrer und Unternehmer stehen in der Pflicht!
Beim Be- und Entladen sind § 37 DGUV Vorschrift 70 sowie deren Durchführungsanweisungen zu beachten. Die Norm regelt, dass bei der Beladung z.B. weder die zulässigen Werte für das Gesamtgewicht, die Achslasten, die statische Stützlast oder die Sattellast überschritten werden dürfen. Welche dies sind, ist in § 34 StVZO geregelt. Die Norm ist als Spezialregelung zu betrachten und geht § 23 StVO vor.
Nach § 34 StVZO muss der Fahrer darauf achten, dass das Fahrzeug nicht überladen wird. Ungeachtet seiner Erfahrung, darf er sich dabei allerdings auf die Gewichtsangaben stützen, die der Verlader ihm gegenüber gemacht hat oder die aus dem Frachtbrief hervorgehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.1992, Az. 5 Ss (OWi) 169/92 – (OWi) 81/92 I). Im Zweifelsfall, d.h. wenn erkennbare Anzeichen für eine Überladung vorliegen (durchbiegende Federn, Änderung des Lenkverhaltens des Fahrzeugs, geringere Wendigkeit, verlangsamtes Anzugs- und Steigungsvermögen des Kraftfahrzeugs, geminderte Bremsverzögerung) muss er im Zweifel zur nächstgelegenen Waage fahren (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.08.1998, Az. 2 Ss (OWi) 71/98 – (Owi) 54/98 III).
Der Unternehmer trägt – als Halter – nach §§ 31; 34 StVZO dafür Sorge, dass (s)ein überladenes Fahrzeug nicht am Straßenverkehr teilnimmt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 01. Juli 2019, Az. 2 Ss-OWi 1077/18).
Die Fahrt kann zum Abladen unterbrochen, der Gewinn abgeschöpft werden
Während Fahrer mit einem Bußgeld und einem Punkt in Flensburg rechnen müssen, drohen dem Unternehmer – zusätzlich zu Bußgeld und Punkt – weitreichender Konsequenzen. Da die Fahrt bei Überladung nicht nur bzgl. des überladenen Teils, sondern in Gänze rechtwidrig ist, kann der wirtschaftliche Mehrwert der Fahrt abgeschöpft werden. Bei einer vorwerfbaren Überladung, die insbesondere dann vorliegt, wenn sie aus Gründen der Gewinnmaximierung erfolgt, ist dies zwingend. Bei Fahrlässigkeit erfolgt die Abschöpfung nachrangig über ein Bußgeld nach § 29a OWiG.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Sollte es trotz aller Sorgfalt zu einer Anzeige wegen Überladung kommen, kann fachkundiger Beistand zumindest die Folgen abmildern. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen auch hier gerne zur Seite!

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