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Tatvorwurf muss konkret sein

Wem ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, der muss sich gegen diesen auch verteidigen dürfen. Daher ist es erforderlich, dass die vorgeworfene Tat auch konkret genug beschrieben wird. Denn nur so kann sich der Betroffene auch erinnern – ob er beispielsweise selbst gefahren ist, seinen Wagen an dem Tag verliehen hatte oder gar zu einer Schulung war. […]
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20.11.2020
ca. 3 Minuten
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Wem ein Verkehrsverstoß vorgeworfen wird, der muss sich gegen diesen auch verteidigen dürfen. Daher ist es erforderlich, dass die vorgeworfene Tat auch konkret genug beschrieben wird. Denn nur so kann sich der Betroffene auch erinnern – ob er beispielsweise selbst gefahren ist, seinen Wagen an dem Tag verliehen hatte oder gar zu einer Schulung war. Doch wann ist die Beschreibung konkret genug, wenn wiederholt ohne Fahrerlaubnis gefahren wurde? Mit dieser Frage musste sich das Oberlandesgericht (OLG) Celle in seinem Beschluss vom 05.10.2020 (Az.: 3 Ss 40/20) befassen.

Was war passiert?

Einem Mann wurde vorgeworfen am 16. und 19.10.2017 mit dem Pkw seiner Lebensgefährtin zu einem anderen Grundstück gefahren zu sein – ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen. Ebenfalls sei er im Zeitraum von Februar bis Mitte April 2018 an mindestens drei Tagen zu einem Bauernhof und zurück gefahren. Am 15., 16. und 18.05.2018 habe er sich einen Wagen vom Bauernhof geliehen und sei von dort weggefahren und habe am selben Tag den Wagen wieder zurück gebracht. Zudem sollte er an einem Pferdeanhänger Reparaturen und die TÜV-Abnahme durchführen lassen. Als der Anhänger durch den TÜV fiel, soll er die TÜV-Plakette von einem anderen Fahrzeug abgelöst und am Anhänger angebracht haben. Dabei soll er einen Betrag von 176,88 Euro vom Halter des Anhängers für sich behalten haben.

Zunächst wurde er vom Amtsgericht Alfeld mit Urteil vom 18.06.2019 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen, Unterschlagung und Urkundenfälschung zu einer einjährigen Gesamtfreiheitsstrafe. Dagegen legte er Berufung ein. Das Landgericht Hildesheim änderte daraufhin die amtsgerichtliche Entscheidung und verurteilte den Betroffenen daraufhin mit Urteil vom 03.03.2020 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen und Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Gegen das Urteil legte der Betroffene Revision beim OLG Celle ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG hob das angegriffene Urteil hinsichtlich des im Jahr 2018 Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf und stellte das Verfahren in den drei Fällen von Februar bis Mitte April ein. Wegen der übrigen drei Fälle verwies es die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurück.

Bereits die Generalstaatsanwaltschaft selbst begehrte die Einstellung. In ihrem Antrag heißt es dazu: Hier war lediglich ein Zeitraum von Februar 2018 bis 12.05.2018 angegeben, in dem der Angeklagte die Fahrten ‚mindestens einmal monatlich‘ unternommen haben soll. Damit war die Anklageschrift nicht hinreichend konkret. Die Taten lassen sich gerade nicht hinreichend von anderen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die der Angeklagte möglicherweise ebenfalls in dem angegebenen Tatzeitraum mit dem genannten Fahrzeug zwischen den angegebenen Orten begangen hat, was bereits durch das ‚mindestens einmal monatlich‘ nahegelegt wird, unterscheiden.

Das Gericht teilte unter Bezugnahme auf den BGH die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft: Die Tatbeschreibung in der Anklage muss umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. Zwar gebe es Ausnahmeregelungen in bestimmten Fällen von Serienstraftaten bereits dann ihre Umgrenzungsfunktion, wenn sie den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der nach dem Anklagevorwurf innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens bezeichnet. Diese seien aber nicht gegeben. Denn diese Regelung hat Ausnahmecharakter und ist auf Fälle beschränkt, in denen ‚typischerweise‘ bei einer Serie gleichartiger Handlungen einzelne Taten etwa wegen Zeitablaufs oder wegen Besonderheiten in der Beweislage nicht mehr genau voneinander unterschieden werden können und es anderenfalls zu ‚gewichtigen‘ oder ‚erheblichen Lücken in der Strafverfolgung‘ kommen würde. Es stellte das Verfahren folgerichtig ein.

In den übrigen Fällen aus Mai 2018 habe das Landgericht unter anderem die Zeugenaussage der Fahrzeugverleiherin nicht hinreichend gewürdigt. Insbesondere hatte es ich mit den Widersprüchen bezüglich des Verleihdatums nicht auseinandergesetzt. Daher war das Urteil auch hinsichtlich dieser Tatvorwürfe aufzuheben.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wem Verkehrsverstöße vorgeworfen werden, muss die Möglichkeit haben sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können. Das ist aber nur dann möglich, wenn der Vorwurf konkret genug ist. Das gilt sowohl bei einer vorgeworfenen Tat wie auch bei mehreren – umso mehr, wenn diese ähnlich gelagert sind. Daher können bereits auf den ersten Blick kleinere Ungenauigkeiten schon zu einer fehlenden Konkretisierung führen.

Sollten Sie mit einem Bußgeldbescheid konfrontiert sein, der den Tatvorwurf möglicherweise nicht genau genug beschreibt, hilft ein erfahrener Rechtsbeistand das weitere Vorgehen und die Erfolgsaussichten möglicher Schritte einzuschätzen. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne weiter.

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