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Tatvorwürfe müssen konkret sein!

Im Falle eines Verkehrsverstoßes besteht das Recht, sich dagegen zu verteidigen. Daher ist eine konkrete Beschreibung der vorgeworfenen Tat erforderlich. Denn nur so kann der Betroffene die relevanten Informationen bereitstellen, beispielsweise dazu, ob er selbst gefahren ist, ob er den Wagen an dem Tag verliehen hatte oder ob er sich zu diesem Zeitpunkt in einer Schulung befand.
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20.11.2020
ca. 3 Minuten
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Im Falle eines Verkehrsverstoßes besteht das Recht, sich dagegen zu verteidigen. Daher ist eine konkrete Beschreibung der vorgeworfenen Tat erforderlich. Denn nur so kann der Betroffene die relevanten Informationen bereitstellen, beispielsweise dazu, ob er selbst gefahren ist, ob er den Wagen an dem Tag verliehen hatte oder ob er sich zu diesem Zeitpunkt in einer Schulung befand. Inwiefern ist eine Beschreibung konkret genug, wenn wiederholt ohne Fahrerlaubnis gefahren wurde? Diese Fragestellung war Gegenstand eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Celle vom 05.10.2020 (Az: 3 Ss 40/20).

Fahren ohne Führerschein, Urkundenfälschung und Betrug

Dem Mann wurde vorgeworfen, am 16. und 19.10.2017 mit dem Pkw seiner Lebensgefährtin von seine Wohnort zu einem anderen Grundstück gefahren zu sein, obwohl er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Des Weiteren wird ihm vorgeworfen, im Zeitraum von Februar bis Mitte April 2018 an mindestens drei Tagen zu einem Bauernhof und zurück gefahren zu sein.

Am 15., 16. und 18.05.2018 habe er sich einen Wagen vom Bauernhof geliehen und sei von dort weggefahren. Am selben Tag habe er das Fahrzeug wieder zurückgebracht. Des Weiteren sollte er, an einem Pferdeanhänger Reparaturen sowie die TÜV-Abnahme durchführen lassen.

Nachdem der Anhänger durch den TÜV gefallen war, soll er die TÜV-Plakette von einem anderen Fahrzeug abgelöst und am Anhänger angebracht haben. Außerdem soll er widerrechtlich 176,88 Euro vom Halter des Anhängers für sich behalten zu haben.

Das Amtsgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr

Das Amtsgericht Alfeld verurteilte ihn mit Urteil vom 18.06.2019 zu einer einjährigen Gesamtfreiheitsstrafe. Die Verurteilung erfolgte aufgrund von Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen, Unterschlagung und Urkundenfälschung. Hiergegen wurde Berufung eingelegt. Das Landgericht Hildesheim änderte daraufhin die amtsgerichtliche Entscheidung und verurteilte den Betroffenen mit Urteil vom 03.03.2020 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in acht Fällen und Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Der Betroffene legte gegen das Urteil Revision beim OLG Celle ein.

Das OLG hob das Urteil auf uns verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück!

Das OLG hob das angegriffene Urteil hinsichtlich des im Jahr 2018 begangenen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf und stellte das Verfahren in den drei Fällen von Februar bis Mitte April ein. In Bezug auf die übrigen drei Fälle verwies das Gericht die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung zurück.

Die Generalstaatsanwaltschaft selbst hat bereits die Einstellung des Verfahrens beantragt. In ihrem Antrag führt sie dazu Folgendes aus: In der Anklage wurde lediglich ein Zeitraum von Februar 2018 bis zum 12.05.2018 angegeben, in dem der Angeklagte die Fahrten “mindestens einmal monatlich” unternommen haben soll. Die Anklageschrift genügte den Anforderungen nicht. Eine hinreichende Unterscheidung zwischen den Taten und anderen Fällen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die der Angeklagte möglicherweise ebenfalls in dem angegebenen Tatzeitraum mit dem genannten Fahrzeug zwischen den angegebenen Orten begangen hat, ist nicht möglich. Dies wird bereits durch das “mindestens einmal monatlich” nahegelegt.

Tatbeschreibungen müssen hinreichend konkret sein!

Das Gericht teilte unter Bezugnahme auf den BGH die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft. Demnach muss die Tatbeschreibung in der Anklage umso konkreter sein, je größer die allgemeine Möglichkeit ist, dass der Angeklagte verwechselbare weitere Straftaten gleicher Art verübt hat. In bestimmten Fällen von Serienstraftaten genügt es, wenn die Ausnahmeregelungen den Verfahrensgegenstand durch den zeitlichen Rahmen der Tatserie, die Nennung der Höchstzahl der innerhalb dieses Rahmens begangenen Taten, das Tatopfer und die wesentlichen Grundzüge des Tatgeschehens beschreiben, um ihre Umgrenzungsfunktion zu erfüllen.

Diese Voraussetzungen waren jedoch nicht gegeben. Diese Regelung hat Ausnahmecharakter und findet nur Anwendung in Fällen, in denen einzelne Taten einer Serie gleichartiger Handlungen etwa wegen Zeitablaufs oder wegen Besonderheiten in der Beweislage nicht mehr genau voneinander unterschieden werden können und es anderenfalls zu gewichtigen oder erheblichen Lücken in der Strafverfolgung kommen würde. Das Verfahren wurde gemäß den geltenden Richtlinien eingestellt.

Zeugenaussagen müssen ausreichend gewürdigt werden!

In den übrigen Fällen aus Mai 2018 hat das Landgericht unter anderem die Zeugenaussage der Fahrzeugverleiherin nicht ausreichend gewürdigt. Insbesondere wurden die Widersprüche bezüglich des Verleihdatums nicht ausreichend berücksichtigt. Aus diesem Grund war das Urteil auch hinsichtlich dieser Tatvorwürfe aufzuheben.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Im Falle eines Vorwurfs von Verkehrsverstößen sollte jeder die Möglichkeit haben, sich angemessen gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vorwurf hinreichend konkret ist. Dies gilt sowohl für eine einzelne Tat als auch für mehrere, ähnliche Taten. Daher können bereits auf den ersten Blick kleinere Ungenauigkeiten zu einer fehlenden Konkretisierung führen.

Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten, der den Tatvorwurf möglicherweise nicht genau genug beschreibt?

Geben Sie nicht klein bei, sondern kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

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