Tankbetrug ist kein Kavaliersdelikt. Wer sein Kennzeichen nicht abschraubt, versucht es durch überkleben unkenntlich zu machen oder die vorhandenen Buchstaben und Ziffern zu verändern. Ein findigere Autofahrer griff dabei zu einer ausgefallenen Methode. Doch wann fängt dabei Urkundenfälschung an? Das hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 28.01.2020 (Az.: 3 Ss 350/19) zu entscheiden.
Was war passiert?
Ein Autofahrer hat mehrere Male sein Kennzeichen mit gelber Folie überklebt und diese wiederum mit schwarzen Buchstaben. Dann versuchte er mit diesen vermeintlichen Kennzeichen zu tanken, mit der Absicht nicht zu bezahlen.
Dafür verurteilte ihn das Amtsgericht wegen gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßigere Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten – unter Berücksichtigung eines weiteren, vorangegangenen Urteils gegen den Autofahrer. Gegen dieses Urteil legte der Autofahrer Berufung ein.
Das mit der Berufung befasste Landgericht Limburg an der Lahn verwarf seine Berufung jedoch weitestgehend. Es änderte lediglich das Urteil in Urkundenfälschung mit versuchtem Betrug
– die Freiheitsstrafe blieb unverändert. Auch mit diesem Urteil war der Autofahrer nicht einverstanden und legte Revision ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Autofahrer zwar in Teilen Recht, jedoch war dies für ihn nur ein geringer Erfolg. Denn nach Auffassung der Frankfurter Richter lag keine Urkundenfälschung, sondern eine Urkundenunterdrückung vor – in Tateinheit mit versuchtem Betrug. Dazu hielten die Richter an den Feststellungen aus Limburg zur Manipulation fest. Darin heißt es: Dem Angeklagten war ferner bewusst, dass die besagten Tankstellen in der Regel über eine Videoüberwachung verfügen und er somit bei der Verwendung des auf sein Fahrzeug ausgestellten Kennzeichens alsbald als Täter überführt zu werden drohte. Um einen solchen Rückschluss zu vermeiden, fasste er den Entschluss, das Kennzeichen seines Fahrzeuges vor jeder Tatausführung mit gelber Folie und schwarzen Buchstaben zu überkleben, um so für Dritte den Anschein eines in Holland oder Großbritannien von den dort zuständigen Behörden ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugs zu erwecken. (
) Für jeden Tankvorgang schuf der Angeklagte dabei neue Pseudokennzeichen.
Allerdings wertete das OLG das Überkleben des Kennzeichens in der Gestalt nicht als verfälschen einer Urkunde (nämlich des mit Dienststempel der Zulassungsstelle versehenen Kfz-Kennzeichenschildes) oder gar als Herstellen einer unechten Urkunde. Denn mit der gelben Folie war auch der Dienststempel überklebt und folglich kein Aussteller der Urkunde mehr zu erkennen. Folglich wurde durch das Überkleben die vorhandene Urkunde unterdrückt.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Tankbetrug, Urkundenfälschung oder Urkundenunterdrückung sind kein Kavaliersdelikt. Dennoch kann eine saubere Unterscheidung wesentlich sein – schließlich kennt die Urkundenunterdrückung im Gegensatz zur Urkundenfälschung keine besonders schweren Fälle, so dass das zugrunde zu legende Strafmaß anders ausfällt. Sollten Sie daher tatsächlich in Schwierigkeiten geraten, helfen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne weiter – auch bei geringeren Vorwürfen.