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Ohne Messreihe kein Urteil?

Wer geblitzt wird, muss sich mit der Frage auseinandersetzten, ob er gegen den vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß vorgehen kann. Um diese Frage beantworten zu können, ist die Einsicht in die Messunterlagen erforderlich. Ob und in welchem Umfang diese gewährt wird, wird von den Bußgeldbehörden unterschiedlich gehandhabt. Oftmals wird die Einsicht verweigert oder nur unvollständig gewährt. Das zeigen zwei Gerichtsverfahren deutlich.
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28.08.2020
ca. 2 Minuten
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Wer geblitzt wird, muss sich mit der Frage auseinandersetzten, ob er gegen den vorgeworfenen Geschwindigkeitsverstoß vorgehen kann. Um diese Frage beantworten zu können, ist die Einsicht in die Messunterlagen erforderlich. Ob und in welchem Umfang diese gewährt wird, wird von den Bußgeldbehörden unterschiedlich gehandhabt. Oftmals wird die Einsicht verweigert oder nur unvollständig gewährt. Das zeigen zwei Gerichtsverfahren deutlich.

Einsicht in die gesamte Messreihe?

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken wurde eine Rechtsbeschwerde eingereicht (Az. 1 OWi 2 SsBs 98/20): In einem vorangegangenem Verfahren wurde nämlich die Einsicht in die Messunterlagen verweigert. Das OLG musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob und in welchem Umfang die gesamte Messreihe einschließlich der Rohmessdaten, der Statistikdatei und der sogenannten Caselist zur Überprüfung einer Einzelmessung relevant seien. Weil sich diese Frage bereits in einem anderen Fall (Az. 1 OWi 2 SsBs 103/20) stellte, hatte der zuständige Senat bereits eine Stellungnahme von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) angefordert. Bis diese vorliegt, hat das Gericht die Rechtsbeschwerde mit Verfügung vom 17.07.2020 zunächst zurückgestellt. Wir werden berichten.

Keine Einsichtnahme für das Gericht?

Dass auch Gerichte Schwierigkeiten haben können, an die Messunterlagen zu gelangen, zeigt ein Beschluss des Amtsgerichts (AG) Dortmund. In dem Verfahren (Az. 729 OWi-254 Js 228/19-51/19) wurde einem Autofahrer vorgeworfen, statt der zulässigen 60 km/h ganze 84 km/h auf der Autobahn gefahren zu sein. In der Verhandlung wurde unter anderem der Messbeamte vernommen, das Messfoto herangezogen und sogar der Eichschein verlesen.

Allerdings wurde der vom Verteidiger angeforderte xml-Ausdruck nicht zur Verfügung gestellt. Der Messbeamte verwies in der Zeugenvernehmung auf die Bußgeldstelle. Durch das Gericht wurde nochmals bei der messenden Polizeibehörde ebenso wie bei der Bußgeldstelle der Ausdruck angefordert. Der Ausdruck wurde bis heute von keiner dieser Stellen übersandt. Die Konsequenz war, dass das Amtsgericht das Verfahren einstellte.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Die beiden Verfahren machen deutlich, dass die Einsicht in die (vollständigen) Messunterlagen oftmals mit Hürden verbunden ist und teilweise sogar Gerichten nicht (ohne weiteres) gewährt wird. Dabei hängt eine korrekte Messung von vielen Faktoren ab, die erst durch die vollständigen Unterlagen überprüft werden können. Der Teufel steckt oftmals im Detail, um eine Messung als falsch enttarnen zu können. Daher erfordert es einen erfahrenen Rechtsbeistand, um dieses zu entdecken. Die auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen dabei gerne mit Ihrem Wissen zur Seite.

 
Videolink: Geblitzt! – Wer überprüft die Tempomessung? – YouTube

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