Wer vorsätzlich zu schnell fährt, wird härter bestraft. Doch nicht jede Geschwindigkeitsüberschreitung geschieht mit Vorsatz. Das stellte auch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in seinem Beschluss vom 12.12.2019 – Az.: 25 Ss 859/19 (B) fest.
Was war passiert?
Ein Autofahrer war zu schnell unterwegs und erhielt daraufhin einen einfachen Bußgeldbescheid. Davon, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt sei, war kein Wort enthalten. Der Autofahrer ging gegen den Bußgeldbescheid vor und so landete die Angelegenheit vor Gericht.
Das zunächst zuständige Amtsgericht (AG) Aue-Bad Schlema verurteilte den Autofahrer wegen vorsätzlichem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320 Euro und verhängte ein einmonatiges Fahrverbot. Damit war der Autofahrer nicht einverstanden und erhob Rechtsbeschwerde gegen das Urteil.
Die Entscheidung des Gerichts
Das dann angerufene OLG Dresden befand zwar, dass das Amtsgericht richtigerweise festgestellt hatte, dass der Autofahrer zu schnell fuhr. Allerdings teilte es nicht die Auffassung des AG Aue-Bad Schlema, dass dem Autofahrer eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorzuwerfen sei.
Dazu stellte es fest: Im hier in Rede stehenden Bußgeldbescheid war die Schuldform nicht angegeben, was regelmäßig zur Folge hat, dass vom Vorwurf fahrlässigen Handelns auszugehen ist (
). Auch hat sich die Bußgeldbehörde mit ihrer Rechtsfolgenentscheidung (160,00 € Geldbuße) offenkundig am Regelsatz der Nr. 11.3.7. BKatV orientiert. Damit konnte der Betroffene ohne vorherigen Hinweis über die Veränderung der Schuldform nicht wegen vorsätzlicher Tat verurteilt werden (
). Ein solcher Hinweis ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar.
Mit einem entsprechenden Hinweis hätte der Autofahrer womöglich anders gehandelt und beispielsweise den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid als kleineres Übel zurückgenommen, um lediglich 160 Euro in Kauf zu nehmen. Oder die Verteidigung hätte eine andere Strategie erwogen. Weil der Autofahrer aber ohne den Hinweis nicht entsprechend gegen den Vorsatzvorwurf vorgehen konnte, hob das OLG das Urteil des Amtsgerichts hinsichtlich der Urteilsfolgen auf und verwies es zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Damit sich ein Betroffener gegen einen Vorwurf richtig verteidigen kann, muss er vor allem wissen, was ihm vorgeworfen wird. Dies hat das OLG Dresden in dieser Entscheidung einmal mehr deutlich gemacht. Dabei ist das richtige Vorgehen und Kenntnis der Materie entscheidend. Gut beraten ist, wer sich rechtzeitig einen Rechtsbeistand zur Hilfe holt. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen gerne weiter.