Egal ob es um die Distanz zwischen zwei Personen an der Kasse im Supermarkt, die Entfernung zum Vordermann beim Autofahren oder den einzuhaltenden Seitenabstand beim Überholen anderer Verkehrseilnehmer geht. Der Begriff des Mindestabstands
sorgt immer wieder für Diskussionen. Dabei ist es eigentlich gar nicht so kompliziert. Denn unabhängig davon, dass der Mindestabstand
nicht existiert, bestehen situationsabhängig klare Regeln.
Für Corona galt seit dem Bund-Länder-Beschluss vom 17. Juni 2020 ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen und Radfahrer sind – zumindest innerorts – mit mindestens demselben Seitenabstand zu überholen. Außerorts gelten zwei Meter (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO). Wenn eine Straße zu schmal ist oder der Abstand bis zur durchgehenden Fahrbahnmarkierung nicht ausreicht, darf der Radfahrer im Zweifel eben nicht überholt, d.h. gefährdet werden. Nach § 20 Abs. 2 und 4 StVO gilt dies auch für ein- und aussteigende Fahrgäste von Linien-Schulbussen und Straßenbahnen. Linien- und gekennzeichnete Schulbusse dürfen nicht überholt werden, wenn sie sich mit eingeschalteter Warnblinkanlage einer Haltestelle nähern (§ 20 Abs. 3 StVO), und an ihnen darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass Fahrgäste nicht gefährdet werden. Wie groß dieser Abstand genau sein muss, gibt das Gesetz allerdings nicht vor. Wer sicher sein möchte, sollte mindestens den für das Überholen von Radfahrern vorgeschriebenen Mindestabstand beachten.
Vorab: Nach § 12 Abs. 2 StVO parkt nur derjenige, der länger als drei Minuten hält oder sein Fahrzeug verlässt.
Gänzlich ungeregelt ist der Abstand, den man beim Parken zu anderen Autos einhalten sollte. Hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO, das ein Einparken
verbietet. Im Zweifel sollte vor und hinter jedem Fahrzeug ein Abstand von 50 cm und seitlich so viel Raum verbleiben, dass ein ungehindertes Ein- und Aussteigen möglich ist.
Die Abstandsregeln für das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO) sind da schon eindeutiger. Hier gelten grundsätzlich fünf Meter. Sollte neben der Fahrbahn allerdings ein Radweg in Fahrtrichtung verlaufen, erhöht sich die Distanz auf acht Meter. Der Abstand von fünf Metern gilt übrigens auch für denjenigen, der vor einem Fußgängerüberweg halten oder parken will. Bei Andreaskreuzen empfiehlt es sich innerorts einen Abstand von fünf und außerorts von fünfzig Metern einzuhalten. Außerdem sollte nicht näher als 10 Meter vor einem Andreaskreuz oder dem Zeichen Vorfahrt gewähren gehalten oder geparkt werden, wenn dieses verdeckt wird.
Dass weder Halten noch Parken auf einem Fußgängerüberweg zulässig sind, versteht sich ebenso von selbst, wie dass andere nicht behindert werden dürfen. Beispielhaft seien hier nur das Halten an engen und unübersichtlichen Straßenstellen oder gegenüber Grundstücksein- und Ausfahrten auf schmalen Fahrbahnen genannt.
Die oben genannten Ausführungen geben nur einen kleinen Überblick. Der Sicherheitsabstand beim Stau im Tunnel (5 Meter) oder der geschwindigkeitsabhängige Abstand zum Vordermann (halber Tacho
) sollen hier nicht weiter vertieft werden. Erwähnenswert ist jedoch, dass Mindestabstände nicht nur beim Überholen von Radfahrern gelten, sondern dass auch Radfahrer Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer nehmen und Mindestabstände einhalten müssen.
Besonders schmerzlich musste dies ein Radfahrer erfahren, als ein Pferd mit ca. 40 cm Seitenabstand überholte, wodurch dieses sich offenbar erschreckte und ausschlug. Dem Gericht zufolge hätte er sowohl einen Abstand von wenigstens eineinhalb bis 2 Metern einhalten als sich auch zuvor mit der Reiterin über das Überholen verständigen müssen. Dies hatte er unterlassen, was sich bei der Bemessung des Schadensersatzes nachteilig auswirkte (LG Frankenthal, Urt. v. 05.06.2020, Az. 4 O 10/19).
Das Einhalten von Sicherheitsabständen erlangt vor allem nach einem Unfall erhebliche Bedeutung. Schnell ist die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung zum Beispiel mit dem Pauschaleinwand zur Stelle, dass am Stauende oder beim Überholen oder Passieren anderer Fahrzeuge der vordere oder seitliche Abstand nicht eingehalten wurde. Damit wird dann eine erhebliche Mithaftung des Geschädigten konstruiert, um die Regulierungsbeträge zum Vorteil des Versicherers (und zu Lasten des Geschädigten) zu reduzieren.
Auch im Ordnungswidrigkeitenrecht spielen Abstände zum Vordermann auf Bundesautobahnen eine immer größere Rolle. Mittels Videoaufzeichnungen und aufwändigen Messeinrichtungen werden Drängler zur Verantwortung gezogen. Die Kanzlei Voigt ist zur Stelle, um entsprechende Vorwürfe des Versicherers oder der Bußgeldbehörde kritisch zu hinterfragen und für Sie dabei das optimale Ergebnis zu erzielen. Sprechen Sie mit uns. Voigt regelt!