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Ladung der besonderen Art

Auch ungewöhnliche Ladung muss ausreichend gesichert sein!
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05.05.2020
ca. 2 Minuten
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Gespanne, bestehend aus einem Kleinwagen und einem Anhänger, sind nicht außergewöhnlich.
Züge, bestehend aus einem Kleinwagen und einem Anhänger, der mit der Karosserie eines Mittelklassewagens beladen ist, fallen dagegen auf. 

Die Beamten einer Heppenheimer Polizeistreife staunten jedenfalls nicht schlecht, als sie eben ein solches Fahrzeuggespann im Gegenverkehr entdeckten und die Kollegen einer weiteren Streife um Unterstützung baten. Diese erfolgte dann auch und das Gespann wurde zur Kontrolle in die nächste Ortschaft geleitet.

Nicht nur die Ladung wies gravierende Mängel auf!

Bei der Kontrolle fielen eine unzureichende Ladungssicherung sowie das Fehlen des  Stromkabels zwischen Auto und Anhänger auf. Die transportierte Karosserie wies scharfe und kantige Teile auf und ragte weit über das Heck des Hängers hinaus. Angemessene Sicherungsmaßnahmen oder Kennzeichnungen fehlten.

Die Weiterfahrt wurde an Ort und Stelle untersagt und ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Was wäre zu beachten gewesen?

Gemäß § 23 StVO ist der Fahrzeugführer, in diesem Fall die Fahrerin der Kleinwagens, dafür verantwortlich, dass “das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung… vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung …nicht leidet.” 

Ladung ist so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Die anerkannten Regeln der Technik sind zu beachten (§ 22 StVO).

Nach hinten herausragende Ladung muss gekennzeichnet werden!

Wenn das äußerste Ende der Ladung zudem – hier die Karosserie – mehr als einen Meter über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus ragt, ist sie sie gemäß § 22 Abs. 4 StVO an ihrem äußeren Ende entweder durch

1.eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne, 
2.ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder
3.einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm kenntlich zu machen. 

Praxistipp

Werden diese Punkte nicht oder nur unzureichend berücksichtigt, drohen ein jähes Ende der Fahrt sowie Bußgelder und Punkte.

Da allerdings auch Bußgeldbescheide fehlerhaft sein können, sollten sie – insbesondere wenn das Bußgeld hoch ist und Punkte drohen – anwaltlich geprüft werden. Wie die Praxis zeigt, sind selbst “hoffnungslose Fälle” nicht immer so aussichtslos, wie es am Anfang scheinen mag.

Sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!

Bildnachweis: Polizeipräsidium Südhessen

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