hello world!
hello world!

Kein Verfahren ohne Public Key?

Wer geblitzt wird, ärgert sich. Wenn der vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß dann hinterfragt wird, stellen sich Bußgeldbehörden nicht selten stur. Zwar steht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Akte zu, um den Vorwurf überprüfen zu können – doch dazu müssen die Unterlagen vollständig sein. Wenn etwas fehlt, bleibt der Gang zum Gericht nicht aus. Doch was, […]
Informationen
14.06.2020
ca. 2 Minuten
Kategorien

Wer geblitzt wird, ärgert sich. Wenn der vorgeworfene Geschwindigkeitsverstoß dann hinterfragt wird, stellen sich Bußgeldbehörden nicht selten stur. Zwar steht grundsätzlich ein Anspruch auf Einsicht in die Akte zu, um den Vorwurf überprüfen zu können – doch dazu müssen die Unterlagen vollständig sein. Wenn etwas fehlt, bleibt der Gang zum Gericht nicht aus. Doch was, wenn die Behörde sich weiterhin weigert? Damit befasste sich das Amtsgericht (AG) Landstuhl in seinem Beschluss vom 28.04.2020 (Az.: 2 OWi 4211 Js 13721/19).

Was war passiert?

Einem Autofahrer wurde ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen. Der Rechtsanwalt des Autofahrers beantragte Einsicht in die Akte. Diese wurde zwar zur Verfügung gestellt, beinhaltete aber nicht alle Daten und Unterlagen, die sich auf den Vorwurf bezogen. Und dies, obwohl das AG Landstuhl bereits im Januar 2020 mit Beschluss die Überlassung gewährt hatte. Also landete die Angelegenheit erneut vor Gericht.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht zog die folgerichtige Konsequenz und stellte das Verfahren gegen den Autofahrer ein. Zur Begründung hieß es, dem Autofahrer sei ohne die Überlassung der angeforderten Unterlagen die Prüfung der Authentizität und Integrität seiner Falldatei verwehrt. Konkret werde durch die unvollständige Einsicht in nicht bei den Akten befindliche das Messgerät betreffende Daten und Unterlagen die Verteidigung erschwert, wobei das Gericht derzeit – nicht davon ausgehen kann, dass dieses Erschwernis nur unwesentlich zu gewichten ist.

Der Bußgeldbehörde wurde zudem deutlich gemacht, dass sie die Einstellung selbst zu vertreten habe: Insoweit ist angesichts des durch die Bußgeldbehörde selbst geschaffenen Hindernisses – immerhin hätte sie die vollständige Akteneinsicht gewähren können – das staatliche Verfolgungsinteresse als deutlich gemindert einzustufen, sodass das Verfahren einzustellen war.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Ob der Vorwurf zu schnell gefahren zu sein berechtigt ist, muss überprüfbar sein. Welche Unterlagen dafür im Einzelfall erforderlich sind, richtet sich in erster Linie nach dem eingesetzten Messgerät. Allerdings ist die Rechtsprechung von Gericht zu Gericht unterschiedlich. Daher kann ein erfahrener Rechtsbeistand schon früh beurteilen, welches Vorgehen im konkreten Fall das beste ist. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt beraten Sie gerne.

Beitrag teilen bei
Zurück zur Übersicht
calendar-fullhistorymagnifiercross WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner