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Ja, nein, vielleicht: Greift der Handyparagraph beim Taschenrechner?

Einmal mehr stellt sich die Frage, ob ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät im Sinne des Handyparagraphen ist. Keine Einigkeit besteht bislang zwischen den Oberlandesgerichten Oldenburg, Braunschweig und Hamm. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht bislang noch aus. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 10.08.2020 (Az.: 5 RBs 295/20) die Frage bejaht.
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18.09.2020
ca. 2 Minuten
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Einmal mehr stellt sich die Frage, ob ein Taschenrechner ein elektronisches Gerät im Sinne des Handyparagraphen ist. Keine Einigkeit besteht bislang zwischen den Oberlandesgerichten Oldenburg, Braunschweig und Hamm. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht bislang noch aus. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 10.08.2020 (Az. 5 RBs 295/20) die Frage bejaht.

Was war passiert?

Ein Autofahrer hielt während einer Autofahrt einen Gegenstand in der Hand. Die Bußgeldbehörde legte ihm die unzulässige Benutzung eines Mobiltelefons zur Last. Dagegen wandte er sich an das Amtsgericht (AG) Essen mit der Begründung, er habe einen Taschenrechner benutzt. Er habe zuvor eine Mathematik Vorlesung besucht und mit dem Professor gesprochen, weil dieser ihm seiner Meinung nach zu Unrecht Punkte abgezogen habe. Er habe während der Fahrt am Tatort mit seinem elektronischen Taschenrechner, den er in der Hand gehalten habe, die Aufgaben, für die ihm zu Unrecht Punkte abgezogen worden seien, nachgerechnet.

Das Amtsgericht schenkte ihm Glauben dass er einen Taschenrechner und nicht ein Handy bedient habe. Dennoch verurteilte es den Autofahrer wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation und Information dient oder zu dienen bestimmt ist zu einer Geldbuße von 100 Euro. In der Begründung hieß es dazu, der Autofahrer bediente zielgerichtet seinen elektronischen Taschenrechner, indem er diesen in der Hand hielt und zielgerichtet mit mindestens einem Finger auf diesen tippte und hierdurch die elektronischen Funktionen des Taschenrechners zielgerichtet nutzte.

Dagegen wandte sich der Autofahrer mit einer Rechtsbeschwerde an das OLG Hamm. Er verwies dabei vor allem auf den Beschluss des 4. Strafsenats vom 15.08.2019 (Az.: III – 4 RBs 191/19 – wir berichteten), dass sich mit derselben Fragestellung an den BGH gewandt hatte.

Die Entscheidung des Gerichts

Vor dem OLG hatte die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Für das Gericht war es erwiesen, dass der Autofahrer einen wissenschaftlichen Taschenrechner genutzt hatte. Er hat als Student der Mathematik eine ihm durch seinen Professor gestellte Prüfungsaufgabe nachgerechnet. Dies ist mit einem einfachen Taschenrechner ohne interne Speicherfunktion nicht möglich. Bereits die Bearbeitung von mathematischen Aufgabenstellungen auf dem Niveau der gymnasialen Oberstufe erfordert einen wissenschaftlichen Taschenrechner. Erst recht gilt dies für Aufgabenstellungen auf universitärem Niveau.

Und weil der Taschenrechner über eine Speicherfunktion verfügte, folgte das OLG Hamm dem OLG Braunschweig mit dem bisher einzigem Urteil zu dieser Frage (wir berichteten) und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Die Frage, ob ein Taschenrechner nun ein elektronisches Gerät im Sinne des Handyparagraphen ist – oder gerade nicht – , dürfte bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs keine einheitliche Antwort bringen. Daher lohnt es sich zunächst einen entsprechenden Vorwurf juristisch überprüfen zu lassen. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt beraten Sie gerne.

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