an Schultagenauch bei Schulschließungen aufgrund von Corona?
Mo-Fr 8-16 Uhr
, an Sonn- und Feiertagen
oder werktags
: Geschwindigkeitsbeschränkungen mit Zusatzschildern führen häufig zu Verwirrungen. Dass Mo-Fr
– auch mit dem Zusatz Schule
– ebenfalls an Feiertagen gilt, die auf einen Wochentag fallen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit Beschluss vom 12.09.2019 (Az.: (2 Z) 53 Ss-OWi 488/19 (174/19)) klargestellt. Doch was gilt aktuell an Schultagen
, wenn nicht Ferien oder Feiertage sind, sondern Schulen wegen des Corona-Viruses geschlossen bleiben?
An Schultagen
gilt jedenfalls nicht in den Ferien
Das Zusatzschild an Schultagen
, das in manchen Bundesländern zu finden ist, beschränkt die Geschwindigkeit nur an Schultagen. Während der Ferien, ebenso wie an Feiertagen und am Wochenende, gelten diese Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht. Damit unterscheidet sich die Regelung von der Beschilderung aus der Entscheidung des OLG Brandenburg. Dort war zwar neben dem Schild Mo-Fr, 7-16 h
auch das Zusatzschild Schule
angebracht.
Das OLG Brandenburg hatte dabei bezüglich der Frage, ob die Geschwindigkeitsbegrenzung an Feiertagen nicht gelte, festgestellt, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit nicht dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlassen bleiben darf, nach einer differenzierten Betrachtung selbst zu beurteilen, ob die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der örtlichen Besonderheiten auch für auf Wochentage fallende gesetzliche Feiertage sinnvoll ist und gelten soll
. Daher blieb die Geschwindigkeitsbeschränkung auch an einem Karfreitag wirksam.
Was gilt bei Schulschließungen aufgrund von COVID-19?
Das Zusatzschild an Schultagen
beschränkt die Gültigkeit des Tempolimits lediglich auf die angegebenen Uhrzeiten an Schultagen. Außerhalb der Schulzeiten gilt die Geschwindigkeitsbeschränkung dagegen nicht. Der Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung dient dem Schutz der Schulkinder auf dem Weg zur Schule und nach Hause sowie zu möglichen pausen- und Ausflugszeiten. Während der Schulschließungen zur Einschränkung der Übertragung des SARS-CoV-2 findet grundsätzlich kein Schulbetrieb statt, so dass die Geschwindigkeitsbeschränkung keine Geltung haben dürfte.
Nicht vergessen werden darf jedoch, dass eine Notbetreuung in der jeweiligen Schule nicht ausgeschlossen werden kann. Daher sollte der Autofahrer, der an einem derartigen Schild vorbeifährt, sicher sein, dass kein Schulbetrieb stattfindet. Im Zweifelsfall ist es sicherer sich an die Geschwindigkeitsbeschränkung zu halten.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Zusatzschilder sollten eindeutig sein. Mo-Fr
heißt tatsächlich Montag bis Freitag, unabhängig davon, ob ein Feiertag ist oder ein regulärer Wochentag. Werktags
schließt zusätzlich auch den Samstag mit ein – allerdings sind Sonn- und Feiertage nicht als Werktage zu werten. Das in manchen Bundesländern vorzufindende Schild an Schultagen
beschränkt die Geschwindigkeit nur an Tagen, an denen Schulbetrieb stattfindet – also nicht an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien.
Sollten Sie dennoch ein Bußgeldbescheid erhalten haben, kann sich eine Überprüfung lohnen. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite. Und bleiben Sie gesund.