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Gilt das Handyverbot auch für den Barcodescanner eines Paketzustellers?

Corona-Lockdown und Weihnachtsgeschäft: Paketzusteller haben derzeit eine Menge Arbeit. Wohin geht die nächste Lieferung? Das während der Fahrt auf dem Scanner nachzusehen, um ein paar Sekunden pro Lieferung einzusparen, mag verlockend klingen und gehört sicherlich bei dem einen oder anderen Fahrer zum Alltag. Doch ist es mit dem Handyparagraphen vereinbar und zulässig? Das Oberlandesgericht (OLG) […]
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15.12.2020
ca. 2 Minuten
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Corona-Lockdown und Weihnachtsgeschäft: Paketzusteller haben derzeit eine Menge Arbeit. Wohin geht die nächste Lieferung? Das während der Fahrt auf dem Scanner nachzusehen, um ein paar Sekunden pro Lieferung einzusparen, mag verlockend klingen und gehört sicherlich bei dem einen oder anderen Fahrer zum Alltag. Doch ist es mit dem Handyparagraphen vereinbar und zulässig? Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in seinem Beschluss vom 03.11.2020 (Az.: 4 RBs 345/20) eine ganz klare Auffassung.

Was war passiert?

Ein Lieferdienstfahrer tippte während der Fahrt auf dem Barcodescanner. Dies hatte ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zur Folge. Das Amtsgericht (AG) Detmold (Az.: 4 OWi 35 Js 196/20-43/20) verhängte gegen den Fahrer eine Geldbuße in Höhe von 120 Euro wegen vorsätzlicher verbotswidriger Nutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient als Kraftfahrzeugführer.

Dagegen legte der Lieferdienstfahrer Rechtsbeschwerde ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG verwarf die Rechtsbeschwerde jedoch. In der Urteilsbegründung heißt es dazu im Urteil des Amtsgericht sei zutreffend angenommen worden, dass der Betroffene ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient, benutzt und hierzu aufgenommen hat.

Weiter heißt es dazu: Der Scanner wird (…) mit einem Akku oder einer Batterie betrieben, stellt also ein elektronisches Gerät dar. Dieses Gerät zeigte dem Betroffenen die auszuführenden Aufträge und die Lieferadressen an und diente damit seiner Information und Organisation. Von der Erledigung eines Auftrags erhielt der Auftraggeber jeweils über den Scanner eine Nachricht, sodass das Gerät auch der Kommunikation diente. Es handelt sich nach Auffassung des Gerichts eindeutig um ein elektronisches Gerät im Sinne des Handyparagraphen.

Solche Geräte dürfen weder aufgenommen noch gehalten werden. Dadurch, dass der Betroffene den Scanner in der Hand hielt und auf die Tastatur tippte, hat er das Gerät aufgenommen und bedient. Nach dem Wortlaut der Norm ist der Tatbestand mithin erfüllt und zwar vorsätzlich.

Das Gericht setzt sich bei der Urteilsbegründung auch mit der Absicht des Gesetzgebers auseinander. Der Gesetzgeber wollte der unfallgefährlichen Ablenkung der Kraftfahrzeugführer durch Mobiltelefone und andere elektronische Geräte entgegenwirken und hat den Tatbestand zudem offen formuliert. Der Scanner der Marke N wird wie ein Mobiltelefon über eine Tastatur bedient und verfügt auch über ein Display. Die Bedienung des Gerätes erfolgt weitgehend in gleicher Weise wie bei einem Mobiltelefon und führt ebenso wie dieses zur Ablenkung des Fahrers. Es sah keine Grundlage, weshalb der Scanner nicht umfasst sein sollte.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Die Digitalisierung hält immer weiter Einzug in viele Lebensbereiche. Die Geschwindigkeit, mit der immer neuere Technik Anwendung findet, scheint zuzunehmen. Mit der technikoffenen Fassung des Handyparagraphen wollte der Gesetzgeber mit dieser Entwicklung mithalten. Und es scheint ihm gelungen zu sein, dass bislang unverfängliche Gegenstände und Gadgets wie Taschenrechner oder Barcodescanner von dem Verbot erfasst sind. Doch nicht immer ist die Lage eindeutig, weshalb sich der frühzeitige Rechtsrat lohnen kann, um sich nicht durch unbedachte und schwammige Äußerungen unnötig selbst in die Bredouille zu bringen. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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