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Fahrverbot zwei Jahre nach der Tat?

Wer Geschwindigkeitsbeschränkungen missachtet, muss unter Umständen - seit der StVO-Novelle teils bereits ab 21 km/h - mit einem Fahrverbot rechnen. Damit soll ein Denkzettel verpasst werden in Zukunft umsichtiger zu fahren. Doch was, wenn zwischen dem zu schnellen Fahren und dem Fahrverbot fast zwei Jahre liegen?
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11.06.2020
ca. 3 Minuten
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Mit dieser Frage musste sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in seinem Beschluss vom 27.04.2020 (Az. 1 B) 53 Ss-OWi 174-20 (104-20)) befassen.

Tatvorwurf: 92 km/h zu schnell!

Einem Autofahrer wurde vorgeworfen, im März 2018 auf einer Autobahn 92 km/h schneller gefahren zu sein als die dort zugelassen 100 km/h. Weil er den Vorwurf als nicht gerechtfertigt betrachtete, ging der Autofahrer dagegen vor. Das zuständige Amtsgericht (AG) Brandenburg an der Havel verhängte gegen ihn daraufhin mit Urteil vom 18.12.2019 (Az. 23 OWi 379/18) wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 92 km/h ein Bußgeld in Höhe von 720 Euro sowie ein dreimonatiges Fahrverbot.

Gegen dieses Urteil legte der Autofahrer sodann eine Rechtsbeschwerde ein. Die beteiligte Generalstaatsanwaltschaft beantragte dabei die Aufhebung des Fahrverbots.

Die Entscheidung des Gerichts

Vor dem OLG blieb die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. Der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und das Bußgeld blieb bestehen. Weil die Geschwindigkeitsbeschränkung sogar auf beiden Seiten ausgeschildert war, sah das OLG im Urteil des Amtsgerichts lediglich einen Fehler, der sich zu Gunsten des Autofahrers auswirkte: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens (nach Toleranzabzug) 92 km/h (!) drängt geradezu zur Prüfung einer vorsätzlichen Begehungsweise, dies vor allem dann, wenn die geschwindigkeitsbeschränkenden Verkehrsschilder – wie in den Urteilsgründen festgestellt – beidseitig aufgestellt sind. Eine Verschärfung des Schuldspruchs war aufgrund fehlender Feststellungen des Amtsgerichts in seinem Urteil jedoch nicht möglich.

Die Bedeutung des Zeitfaktors

Ebenfalls wurde der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen. Zwar könne grundsätzlich überlegt werden, ob von einem Regelfahrverbot abgesehen wird, wenn zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Überlegung mehr als zwei Jahre lägen. Denn: Das Fahrverbot (…) hat nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie eine Erziehungsfunktion. Es ist als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme gedacht und ausgeformt (…). Das Fahrverbot kann deshalb seinen Sinn verloren haben, wenn seit dem Verkehrsverstoß ein erheblicher Zeitraum liegt. Aber gleichzeitig wies das OLG darauf hin, dass die Frage, [w]ann bei langer Verfahrensdauer der Zeitablauf entweder allein oder zusammen mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen kann, (…) eine Frage des Einzelfalles [ist], die dem Tatrichter einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. Allerdings waren hier lediglich 21 Monate zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Urteil vergangen. Daher wurde das Fahrverbot aus Sicht des Gerichts rechtmäßig verhängt.

Weitere Entscheidungen

Das OLG Karlsruhe (Beschl. v. 13.01.2023, Az. 1 Rb 36 Ss 778/22) wies, unter Bezugnahme auf das OLG Celle (Beschl. v. 15.07.2010, Az. 322 SsBs 159/10) sowie das OLG Jena (Beschl. v. 10.10.2007, Az. 1 Ss 356/06) darauf hin, dass ein Absehen von einem Fahrverbot nach § 25 StVG in Betracht komme, “wenn dessen Verhängung aufgrund Zeitablaufs nicht mehr geboten erscheint, weil dessen Erziehungsfunktion die warnende Wirkung des Fahrverbots nicht mehr erfordert. Dies setzt voraus, dass die zu ahndende Tat lange (in der Regel mehr als zwei Jahre) zurückliegt, dass die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen und dieser sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat.”

Eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist daher unverhältnismäßig, wenn sie mehr als 13
Monate nach dem Unfallereignis erfolgt und die bisherige Sachbehandlung durch die
Ermittlungsbehörde und das Gericht zudem eklatant gegen das Beschleunigungsgebot
verstößt (LG Stuttgart, Beschl. v. 04.08.2023, Az. 9 Qs 39/23).

Praxistipp

Der zuständige Richter am Amtsgericht hätte aufgrund der Verfahrensdauer – in der sich der Autofahrer vermutlich nichts weiter zu Schulden hat kommen lassen – ebenso unter Umständen auch von einem Fahrverbot absehen können. Dabei ist wichtig, dass dem Gericht diese Umstände auch mitgeteilt werden. Welche das sind und wann sie greifen (oder nicht) ist oftmals eine Frage der Erfahrung. Daher ist es ratsam bereits frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt einzuschalten, wenn ein Fahrverbot abgewendet werden soll.

Sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!

Aktualisiert am 06.03.2024

Bildnachweis: Dave Tavres auf Pixabay

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