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Fahreridentifizierung anhand von Lichtbildern

Blitzerfoto ist nicht gleich Blitzerfoto. Doch wann kann der Fahrer anhand von Lichtbildern eindeutig identifiziert werden und wann gerade nicht? Das hatte dieses Mal das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in seinem Beschluss vom 25.02.2020 (Az.: (1B) 53 Ss-OWi 8/20 (11/20)) zu entscheiden. Was war passiert? Einem Autofahrer wurde vorgeworfen im Dezember 2017 auf einer Autobahn mit […]
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03.04.2020
ca. 2 Minuten
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Blitzerfoto ist nicht gleich Blitzerfoto. Doch wann kann der Fahrer anhand von Lichtbildern eindeutig identifiziert werden und wann gerade nicht? Das hatte dieses Mal das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) in seinem Beschluss vom 25.02.2020 (Az.: (1B) 53 Ss-OWi 8/20 (11/20)) zu entscheiden.

Was war passiert?

Einem Autofahrer wurde vorgeworfen im Dezember 2017 auf einer Autobahn mit mindestens 166 km/h statt der dort zulässigen 120 km/h gefahren zu sein. Gegen den gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid vom 27.02.2018 legte er Einspruch ein.

Das Amtsgericht (AG) Oranienburg verurteilte den Autofahrer nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Fahreridentifizierung mit Urteil vom 30.09.2019 (Az.: 13 b OWi 71/18) wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 46 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 160 Euro und ordnete ein einmonatiges Fahrverbot an.

Dagegen legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Das mit der Rechtsbeschwerde befasste Brandenburgische OLG bestätigte zwar den Geschwindigkeitsverstoß, allerdings bemängelte es die Feststellungen, dass der betroffene Autofahrer diesen begangen hat. Nach Auffassung des OLG hat das Amtsgericht bei den Ausführungen zur Feststellung der Fahreridentität sein Urteil nicht ausreichend begründet, um es überprüfbar zu machen.

Der Richter, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutung beimisst, auch dann, wenn er sich dem Gutachten des Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, anschließt, sollte in der Regel die Ausführungen des Sachverständigen in einer in sich geschlossenen (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen im Urteil wiedergeben, um dem Rechtsmittelgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen.

Dass der Sachverständige 50 übereinstimmende Merkmale zwischen dem Autofahrer und dem Blitzerfoto festgestellt hat, ist als Begründung des Urteils nicht ausreichend. Vielmehr hätte der Richter zunächst feststellen müssen, ob das Messbild überhaupt geeignet ist, um den Fahrer zu erkennen. So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des Fahrers nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifizierung (…) regelmäßig nicht zu. In dem angegriffenen Urteil wurde jedoch weder auf das Messbild Bezug genommen, noch wurde es beschrieben. Daher wurde das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Angelegenheit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wenn das Messbild unscharf ist oder der Fahrer nicht oder nur teilweise zu sehen ist, ist es schwierig, bisweilen gar unmöglich, den Fahrer zu identifizieren. Aufgrund dessen wurde auch das Vermummungsverbot am Steuer erlassen. In § 23 Absatz 4 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) heißt es dazu: Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Das betrifft – zumindest nach aktuellem Stand – auch die Verwendung von Mundschutzmasken. Sollte jedoch eine allgemeine Maskenpflicht eingeführt werden, wäre dies wahrscheinlich anders zu merken. Im Einzelfall könnte bereits jetzt – im Falle einer vorhandenen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus – die Wertung anders ausfallen, wenn dadurch Beifahrer geschützt werden sollen, die selbst nicht fahren können/dürfen und auf den Transport angewiesen sind.

Sollten Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, den Sie für ungerechtfertigt erachten, helfen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne weiter.

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