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Eisfrei fährt´s sich besser

Verschneite Straßen und vereiste Windschutzscheiben lassen keine Zweifel daran, dass der Winter Einzug gehalten hat. Wer sein Auto über Nacht im Freien parkt, sollte etwas mehr Zeit einplanen, damit er das Fahrzeug von Schnee und Eis befreien kann. Darauf, dass bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung ein Punkt sowie Bußgelder zwischen 60 – 120 Euro fällig werden können, […]
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01.12.2020
ca. 2 Minuten
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Verschneite Straßen und vereiste Windschutzscheiben lassen keine Zweifel daran, dass der Winter Einzug gehalten hat. Wer sein Auto über Nacht im Freien parkt, sollte etwas mehr Zeit einplanen, damit er das Fahrzeug von Schnee und Eis befreien kann. Darauf, dass bei Fahren mit ungeeigneter Bereifung ein Punkt sowie Bußgelder zwischen 60 – 120 Euro fällig werden können, sei hier nur am Rande hingewiesen. 

Technische und juristische Probleme drohen
Hingewiesen sei auch darauf, dass beim Warmlaufenlassen des Motors nicht nur ein Bußgeld, sondern auch gravierende technische Probleme drohen. Insbesondere bei Motoren neuerer Bauart, bei denen keine Konstantstrom-, sondern volumenstromgeregelte Flügelzellenpumpen verbaut ist, kann das Warmlaufenlassen im Standgas zu kapitalen Motorschäden führen, wenn die Schmierung temperatur- und lastbedingt unzureichend ist. Die 10 Euro, mit denen unnötiges Laufenlassen des Motors sanktioniert werden kann, sind – verglichen mit der Rechnung für die Motorinstandsetzung – geradezu günstig. 

§ 23 StVO gibt die Richtung vor
Aber nicht nur das Warmlaufenlassen ist mit Risiken verbunden. Der Grundsatz des § 23 Abs. 1 StVO, wonach Fahrzeugführer für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs verantwortlich sind, gilt auch hier. Wer Scheiben nur teilweise von Schnee und Eis befreit, mit schlecht lesbaren Kennzeichen oder gar mit Schneemütze fährt, kann nicht nur mit einem Bußgeld, sondern auch mit Punkten in Flensburg rechnen.

Am unteren Ende der Skala stehen 5 Euro, für ein schlecht lesbares Kennzeichen. Sichtbeeinträchtigungen werden mit – vergleichsweise moderaten – 10 Euro berechnet. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verkehrssicherheit nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Dies wiederum kann z.B. der Fall sein, wenn Scheibenwaschwasser beim Auftreffen auf die Scheibe gefriert und die Sicht schlagartig auf null sinkt. Bei Autobahnrichtgeschwindigkeit bedeutet dies einen Blindflug von 36,11m, im Stadtverkehr immer noch 13,89 m pro Sekunde. Die Folgen können verheerend sein. Das Wasser der Scheibenwaschanlage sollte daher nicht nur aufgefüllt, sondern auch auf ausreichenden Forstschutz hin kontrolliert werden.

Wer selber nur schlecht erkennbar ist, weil z.B. die Beleuchtungseinrichtungen verdeckt oder verschmutzt sind, muss mit 20 Euro rechnen. Wenn dies mit einer Gefahr einem Unfall verbunden ist, erhöht sich das Bußgeld auf 25. bzw. 35 Euro. Punkte gibt es keine. 

Dies ändert sich, wenn sich nicht abgeräumter Schnee löst und ggf. die Sicht nachfolgender Fahrzeuge beeinträchtigt. Die Höhe der Bußgelder beginnt bei 80 und endet, wenn es zu einem Unfall gekommen sein sollte, bei 120 Euro. Einen Punkt in Flensburg gibt es dazu. Die Polizei geht in derartigen Konstellationen übrigens regelmäßig von Vorsatz aus, was das Bußgeld nochmals verdoppelt. 
Bei Unfällen sind zudem strafrechtliche Konsequenzen möglich. Beispielhaft seine hier die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung oder Tötung genannt. 

Kanzlei Voigt Praxistipp
Ungeachtet der obigen Ausführungen, wünschen wir Ihnen, dass Sie mit klarer Sicht, gut sichtbar und sicher durch die kalte Jahreszeit kommen. Sollten Sie aber in einen Unfall oder ein Bußgeldverfahren verwickelt werden, können Sie in jedem Fall auf uns zählen.

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