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Darf wegen einer Schnittwunde am Finger gerast werden?

Zwar gibt es Situationen, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigen können. Der Fall einer in den Wehen liegenden schwangeren Frau (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2015 – Az.: 5 Ss (OWi) 411/94 – (OWi) 211/94 I) dürfte am bekanntesten sein. Selbst Durchfall kann geeignet sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2007 – Az.: IV-5 Ss (OWi) 218/07 […]
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11.09.2020
ca. 2 Minuten
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Zwar gibt es Situationen, die eine Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigen können. Der Fall einer in den Wehen liegenden schwangeren Frau (z.B. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2015 – Az.: 5 Ss (OWi) 411/94 – (OWi) 211/94 I) dürfte am bekanntesten sein. Selbst Durchfall kann geeignet sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.12.2007 – Az.: IV-5 Ss (OWi) 218/07 – (OWi) 150/07 I). Doch genügt auch bereits ein stark blutender Finger? Mit dieser Frage befasste sich das Amtsgericht (AG) Frankfurt in seinem Urteil vom 10.03.2020 (Az.: 971 OWi 955 Js-OWi 65423/19).

Was war passiert?

Einem Autofahrer wurde vorgeworfen statt der zulässigen 30 km/h mindestens 80 km/h gefahren zu sein. Er räumte auch ein, der Fahrer gewesen zu sein und es wurden auch keine Zweifel angestellt, die Messung sei fehlerhaft erfolgt. Allerdings sah sich er seinen Geschwindigkeitsverstoß von 50 km/h aufgrund eines Notstandes als gerechtfertigt an und zog vor Gericht.

Der Autofahrer gab zu dem Vorwurf an, seine Ehefrau habe sich beim gemeinsamen Kochen mit Kindern am Zeigefinger geschnitten. Die Wunde habe so stark (‚… extrem‘) geblutet, dass er erschrocken über das Ausmaß sich entschieden habe, keinen Rettungswagen zu rufen, sondern selbst zu fahren. Ein entsprechendes Attest des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes konnte der Autofahrer vorlegen. Danach hatte seine Frau eine zwei Zentimeter Schnittwunde am Mittelgelenk des rechten Zeigefingers erlitten. [W]egen einem einige Monate zuvor sich ereigneten Vorfall, bei dem der wegen Unterleibsschmerzen der Ehefrau gerufene Rettungswagen erst nach 40 Minuten eingetroffen sei, entschied er sich selbst zu fahren.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Amtsgericht wertete die Sache anders. Ein rechtfertigender Notstand, der die Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigen würde, läge nur vor bei einer gegenwärtigen und nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben oder andere Rechtsgüter. Ein verletzter Finger der Ehefrau falle dabei nicht unter eine derartige lebensbedrohliche Lage. Maßgeblich sei die Einschätzung eines sachverständigen, nicht hingegen aufgrund der situationsbedingten Überforderung ‚kopflos‘ agierenden Beurteilers. Zudem wäre die Situation auch durch das Rufen eines Krankenwagens anders abwendbar.

Allerdings wurde dem Autofahrer lediglich eine fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet. Zwar spräche vieles dafür, in diesem Zusammenhang zu prüfen, inwieweit eine vorsätzliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorgelegen hat, nachdem eine ganz erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt. Hiervon hat das Gericht in Ansehung des Umstandes, dass der Betroffene in einer für ihn als Ausnahmesituation empfundenen ‚Notlage‘ befunden hatte (…) abgesehen.

Das Gericht verhängte gegen den Autofahrer eine Geldbuße von 235 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dabei fand auch Beachtung, dass er mit einem qualifizierten Rotlichtverstoß und einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 23 km/h bei zugelassenen 50 km/h kein unbeschriebenes Blatt ist.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Nicht jede Verletzung ist gleich lebensbedrohlich und rechtfertig eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Dass häufig eine Fehleischätzung vorgenommen wird, zeigt die Vielzahl an Fällen, in denen Gerichte den rechtfertigenden Notstand ablehnen. Vor Fahrtantritt sollte daher ein kühler Kopf bewahrt werden. Wenn es dann doch blitzt, hilft ein erfahrener Rechtsbeistand. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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