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Bußgelder müssen maßvoll sein!

Am 03.12.2020 berichteten wir, darüber, dass Werbeaufschriften auf einem abgestellten Fahrzeug nicht zwingend auch eine Sondernutzung darstellen. Wenn dem aber so ist und ein Gebührenschuldverhältnis besteht, z.B., weil öffentlicher Verkehrsraum über längere Zeit zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2004, Az. 11 A 2594/02), muss die jeweilige Behörde bei den Gebühren Maß halten […]
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03.12.2020
ca. 2 Minuten
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Am 03.12.2020 berichteten wir, darüber, dass Werbeaufschriften auf einem abgestellten Fahrzeug nicht zwingend auch eine Sondernutzung darstellen. Wenn dem aber so ist und ein Gebührenschuldverhältnis besteht, z.B., weil öffentlicher Verkehrsraum über längere Zeit zu verkehrsfremden Zwecken in Anspruch genommen wird (OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2004, Az. 11 A 2594/02), muss die jeweilige Behörde bei den Gebühren Maß halten und kann sie nicht in erst “irgendwann” und in beliebiger Höhe festsetzen.

Auch bei der Gebührenfestsetzung ist Rücksicht zu nehmen

Ein Gebührenschuldverhältnis entsteht, sobald einTatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz bzw. eine auf das Gesetz gestützte Satzung die Leistungspflicht knüpft. Ob der Gebührenpflichtige weiß, dass sein Handeln mit einer Gebührenpflicht verbunden ist, spielt dabei regelmäßig keine Rolle. Wenn eine Behörde von einem gebührenpflichtigen Sachverhalt erfahren hat, muss sie bei der Festsetzung der Gebühren Hinweis- und Rücksichtnahmepflichten beachten. So hat sie den Gebührenpflichtigen z.B. zeitnah – im Zweifel unverzüglich – zur Beendigung der Sondernutzung aufzufordern und ihn auf die Höhe der voraussichtlich anfallenden hinweisen.

Ins offene Messer laufen lassen geht nicht!

Keinesfalls darf sie ihn ins offene Messer laufen lassen, indem sie zunächst über mehrere Monate hinweg untätig bleibt und ihn dann mit einer geballten Gebührenforderung konfrontiert. Dies gilt insbesondere dann, wenn der mögliche Pflichtige leicht kontaktiert werden kann, z.B., weil seine Daten auf dem Fahrzeug stehen. In derartigen Sachverhalten lassen sich nicht nur die Eigentumsverhältnisse leicht klären, sondern auch der – ggf. abweichende –  gebührenpflichtige Halter oder Eigentümer herausfinden und benachrichtigen. Wird dies nicht berücksichtigt, sind in der Regel nicht nur die Hinweis- und Rücksichtnahmepflichten, sondern auch das, für die Gebührenforderung geltende Äquivalenzprinzip verletzt.

Gebühren müssen angemessen sein

Die Folge ist nicht selten, dass die Höhe der Gebühren außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert steht, den der Gebührenpflichtige aus der Nutzung sowie der Art und dem Ausmaß der Einwirkungen auf die Straße gezogen hat. Was angemessen ist, kann sich z.B. aus der Betriebsgröße, der in Anspruch genommenen Fläche oder dem Aufstellort ergeben. Die Abwägung ist in jedem Fall vorzunehmen. Fehlt sie und liegt grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und gezogenen Vorteilen vor, wird der Bescheid einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Ob dies so ist, lässt indes nur bei einer Prüfung des Einzelfalls herausfinden.

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