Eine flotte Fahrweise bringt immer wieder auch Blitzerfotos mit sich. Diese sind nicht nur ärgerlich und kostenträchtig, sondern mitunter sogar mit Punkten verbunden. Um dem vorzubeugen, wurden und werden häufig sogenannte Blitzer-Apps genutzt. In einigen Konstellationen war dies – da in einem juristischen Graubereich gelegen – sogar legal. Ein Beschluss des OLG Karlsruhe hat diesen beriech beseitigt!
Bislang hieß es in § 23 Absatz 1c der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Damit waren ausdrücklich Radarwarner gemeint. Wer ein solches Gerät verwendete oder auch nur mit sich führte, musste mit einem Bußgeld von 75 Euro und einem Punkt rechnen. Anders verhielt es sich dagegen, wenn beispielsweise Handy oder Navigationsgerät mit einer sogenannten Blitzer-App ausgestattet waren. Hier war ein Graubereich, der umstritten war. Für das Oberlandesgericht Celle war beispielsweise in seinem Beschluss vom 03.11.2015 eine unzulässige Verwendung gegeben, wenn der Benutzer die Blitzer-App während der Fahrt aufrufe, um vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessanlagen gewarnt zu werden.
Um sogenannte Blitzer-Apps auch eindeutig zu erfassen, wurde die Anpassung der Straßenverkehrs-Ordnung mit der StVO-Novelle genutzt. Im Bundesgesetzblatt Teil I 2020, Seite 815 heißt es dazu:
Der Fahrer durfte während der Fahrt eine derartige Blitzer-App weder auf dem Navigationsgerät, noch auf dem Handy, Tablett oder Ähnlichem aktiviert haben. Das betraf auch eine Hintergrundnutzung. Umgekehrt darf eine solche App zwar grundsätzlich installiert sein – so lange sie nicht aktiviert ist. Bei einem Verstoß drohen dem Fahrer 75 Euro Bußgeld und ein Punkt im Fahreignungsregister.
Ein Urteil des AG Heidelberg (Az. 15a OWi 570 Js 13458/22 v. 07.10.2022, ) sowie ein Beschluss des OLG Karlsruhe (Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23 v. 07.02.2023) haben klar gestellt, dass ein durch § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO verbotenes Verwenden der zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmten Funktion eines technischen Geräts, das auch zu anderen Nutzungszwecken verwendet werden kann, auch dann vor liegt, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.
Am 07.02.2023 (Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23) hat das OLG Karlsruhe erneut entschieden, das ein Verstoß gegen § 23c Abs. 1 Satz 3 StVO auch dann vorliegt, wenn ein anderer Fahrzeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird.
Der Wortlaut der Vorschrift bezieht sich auf den Fahrer (Wer ein Fahrzeug führt
). Das bedeutet gleichzeitig, dass ein Beifahrer nicht erfasst ist und somit keine Konsequenzen befürchten muss, wenn er eine solche App einsetzt. Sollte es im Zusammenhang mit einem möglichen Geschwindigkeitsverstoß zu Problemen kommen, stehen Ihnen die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt gerne zur Seite.
Aktualisiert am 30.05.2023