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3,48 Promille ohne Ausfallerscheinungen?

Bitte einmal kräftig pusten! Dass dies auch für einen Fußgänger die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann, ist vielen nicht bewusst. Doch das passiert nicht automatisch. Vielmehr müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei spricht ein hoher Promillewert für eine Alkoholgewöhnung. Doch was, wenn die Messung mit den (fehlenden) Ausfallerscheinungen nicht in Einklang zu bringen […]
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14.10.2020
ca. 3 Minuten
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Bitte einmal kräftig pusten! Dass dies auch für einen Fußgänger die Entziehung der Fahrerlaubnis nach sich ziehen kann, ist vielen nicht bewusst. Doch das passiert nicht automatisch. Vielmehr müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dabei spricht ein hoher Promillewert für eine Alkoholgewöhnung. Doch was, wenn die Messung mit den (fehlenden) Ausfallerscheinungen nicht in Einklang zu bringen ist? Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes musste sich damit in seinem Beschluss vom 15.07.2020 (Az.: 1 B 173/20) auseinandersetzen.

Was war passiert?

Ein Fußgänger wurde von einer Anwohnerin angezeigt, die ihre Beifahrertür offen gelassen hatte, um ihre Mutter in die Wohnung zu begleiten. Dabei soll er die offenstehende PKW-Tür des Fahrzeugs der Anwohnerin wutentbrannt und heftig zugeschlagen und, von der Anwohnerin angesprochen, dieser den Mittelfinger gezeigt, denselben in seinen Mund gesteckt und wieder herausgezogen [haben]. Des Weiteren habe er die Anwohnerin beschimpft.

Der Fußgänger konnte unweit in einer Gaststätte angetroffen werden. Eine Atemalkoholmessung ergab dabei einen Wert von 3,48 Promille. Dabei habe er auf die Polizeibeamten trotz des hohen Promillewertes einen nur leicht alkoholisierten Eindruck gemacht. Die leichten Ausfallerscheinungen hätten sich ‚in keinster Weise‘ mit dem hohen Promillewert gedeckt. Der [Fußgänger] habe sich in einer guten körperlichen und geistigen Verfassung (geordneter Denkablauf sei vorhanden gewesen) befunden. Die [Anwohnerin] habe auf Nachfrage angegeben, dass der [Fußgänger] ihrer Meinung nach nicht alkoholisiert gewesen sei.

Der lange Behördengang

Für die Behörden ergab sich daher der Eindruck, dass der [Fußgänger] an Alkohol gewöhnt sei und deshalb zu Alkoholmissbrauch neigen könnte. Daher ordnete sie die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens an. In dem beigebrachten medizinischen Gutachten seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Die relevanten Laborwerte würden auf einen mäßigen Alkoholkonsum hinweisen. Wenn, dann habe ein Alkoholmissbrauch in der Vergangenheit vorgelegen.

Dies war für die Behörden Anlass, um ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) zu der Fragestellung anzufordern, ob der [Fußgänger] trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, insbesondere ob nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Auch dieser Aufforderung kam er nach. In dem Gutachten hieß es zum einen: Eine Alkoholabhängigkeit sei weder extern diagnostiziert worden, noch könne diese Diagnose aufgrund der aktuellen Befundlage gestellt werden.

Nichtsdestotrotz wurde darin weiter ausgeführt: Es sei nicht auszuschließen, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Eine angemessene psychologische Maßnahme sei empfehlenswert. Einem Antrag auf Nachbesserung der Gutachten, weil diese auf der Grundlage falscher Tatsachen ergangen seien, wurde nicht abgeholfen.

Die Behörde ordnete daraufhin die Entziehung der Fahrerlaubnis unter sofortiger Vollziehung an. Dagegen legte der Fußgänger Widerspruch ein, der noch nicht beschieden ist. Zudem stellte er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Diesen wies das Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes mit Beschluss vom 09.04.2020 (Az.: 5 L 347/20) zurück. Das wollte der Fußgänger nicht hinnehmen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberverwaltungsgericht änderte den Beschluss des Verwaltungsgerichts ab und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her bzw. ordnete diese an. Zur Begründung heißt es in dem Beschluss: Die Verfügung (…) ist auf ein nicht plausibel begründetes Gutachten gestützt und erweist sich daher in allen Regelungsinhalten als offensichtlich rechtswidrig. Da an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann, ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers wiederherzustellen.

Die kaum nachvollziehbare Diskrepanz zu dem polizeilich angegebenen exorbitanten Messergebnis des Atemalkoholtests von 3,48 Promille lässt sich nach dem Gesamtumständen nicht plausibel mit einer Alkoholgewöhnung des Antragstellers erklären. Sie deutet vielmehr auf eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses hin. Dies sei jedoch nicht erwogen worden.

Zudem sei nicht ersichtlich, dass die vorgeschriebene Doppelmessung erfolgt sei. Angesichts der von der Polizei selbst festgestellten Diskrepanz zwischen dem Auftreten des Antragstellers und der gemessenen AAK wären Kontrollmessungen(…) dringend angezeigt gewesen, anstatt vorschnell von einer auf einen Alkoholmissbrauch oder gar auf eine Alkoholabhängigkeit hindeutenden Alkoholgewöhnung des Antragstellers auszugehen.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Nicht jede Alkoholmessung erfolgt wie vorgeschrieben. Daher ist in derartigen Fällen nicht ausgeschlossen, dass das Messergebnis nicht mit der tatsächlichen Alkoholisierung übereinstimmt. Für den Betroffenen ist dabei jedoch in der Regel nicht ersichtlich, welche Vorschriften gelten und ob diese auch eingehalten wurden. Dabei kann die dadurch bewirkte Entziehung der Fahrerlaubnis auch existenzgefährdend sein. Die erfahrenen Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt helfen Ihnen bei Fragen weiter.

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