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Wie sind Versicherungsbedingungen auszulegen?

Im Schadenfall sind Versicherer zur Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet. Abhängig von der konkreten Konstellation, kann sich deren Umfang aus Gesetz oder Vertrag ergeben. Bei der Frage des "Ob" und "Wie" kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten, wenn die Ansichten von Versicherer und Versicherungsnehmer - z.B. in der Kaskoversicherung - auseinandergehen.
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25.08.2021
ca. 2 Minuten
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Im Schadenfall sind Versicherer zur Erbringung der geschuldeten Leistung verpflichtet. Abhängig von der konkreten Konstellation, kann sich deren Umfang aus Gesetz oder Vertrag ergeben. Bei der Frage des “Ob” und “Wie” kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten, wenn die Ansichten von Versicherer und Versicherungsnehmer – z.B. in der Kaskoversicherung – auseinandergehen.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsbranche und der jeweiligen Versicherungssparte angepasst. In der Kraftfahrtversicherung sind dies die AKB. Seit der Deregulierung sind auch diese Bedingungen unternehmensindividuell verschieden, auch wenn sie sich in der Regel an den Musterbedingungen des GDV orientieren.

Welche Grundsätze gelten?

Gehen die Ansichten über den Inhalt der Bedingungen auseinander, greift – auch bei AVB – die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB. Diese setzt voraus, dass bei der Auslegung der einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt aber „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Ist dies der Fall, muss der Verwender, d.h. derjenige der die Bedingungen vorgegeben hat, bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen.

Für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgestellt: “Allgemeine Versicherungsbedingungen [sind], so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind“ (BGH, Urt. v. 06.07.2016, Az. IV ZR 44/15; v. 22.04.2015, Az. IV ZR 419/13; v. 11.03.2015, Az. IV ZR 54/14; v. 10.12.2014, Az. IV ZR 281/14, v. 23.06.1993, Az. IV ZR 135/92; v. 18.12.1991, Az. IV ZR 204/90).

Da die Vorstellungen des Verfassers der Bedingungen – also des Versicherers – für die Auslegung nicht maßgeblich sind (BGH, Urt. v. 02.10.1985, Az. IVa ZR 184/83), hat “die Entstehungsgeschichte, die der Versicherungsnehmer typischerweise nicht kennt, bei der Auslegung außer Betracht zu bleiben. Versicherungswirtschaftliche Überlegungen können allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, wie sie sich aus dem Wortlaut der Bedingungen für den verständigen Versicherungsnehmer unmittelbar erschließen” (BGH, Urt. v. 18.12.1991, Az. IV ZR 204/90).
 

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