Bei der Ermittlung des Restwerts von Unfallfahrzeugen kommt es immer wieder zu Diskussionen über den maßgeblichen Markt. Versicherer und Restwertbörsen wollen beschädigte Fahrzeuge überregional und international vermarkten. Die Rechtsprechung lässt hingegen die Einholung von mindestens drei Geboten auf dem regionalen Markt genügen.
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