Die Definition des Führens eines Kraftfahrzeugs und die damit verbundenen Haftungsfragen gewinnen in letzter Zeit – insbesondere in Hinblick auf das autonome Fahren – eine gesteigerte Bedeutung.
Ursprünglich war umstritten war, ob der Tatbestand des „Führens“ bereits erfüllt ist, wenn der Motor des Fahrzeugs angelassen und das Abblendlicht eingeschaltet werden oder ob das Fahrzeug sich in Bewegung befinden muss.
Der BGH hat diese Fragen mit einem Beschluss vom 27.10.1988, Az. 4 StR 239/88 beantwortet, als er sich mit dem Tatbestandsmerkmal des „Führens“ im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen hatte.
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