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Muss ich bei einer längeren Regulierungsdauer die Kaskoversicherung hinzuziehen?

Versicherer werfen Geschädigten gerne vor, sie hätten bei einer längeren Regulierungsdauer zur Geringhaltung des Schadens, eine vorhandene Kaskoversicherung einschalten müssen. Dies hat der BGH in der oben genannten Entscheidung deutlich verneint. „Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Schadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalles […]
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03.03.2021
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Versicherer werfen Geschädigten gerne vor, sie hätten bei einer längeren Regulierungsdauer zur Geringhaltung des Schadens, eine vorhandene Kaskoversicherung einschalten müssen. Dies hat der BGH in der oben genannten Entscheidung deutlich verneint. „Der Geschädigte eines Verkehrsunfalles ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Schadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalles und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten.
Die Kaskoversicherung dient nicht der Entlastung des Schädigers!
Derjenige der eine Kaskoversicherung unterhält, erkauft sich einen Versicherungsschutz vielmehr für solche Fälle, in denen Niemand vorhanden ist, der ihm einen Schaden ersetzt. Namentlich für solche Fälle, wo man einen Schaden selbst verursacht hat.
Die frühe Inanspruchnahme einer Kaskoversicherung kommt überhaupt nur dann in Betracht, wenn ein Geschädigter von Anfang an damit rechnen musste, dass er einen „erheblichen Teil des Schadens selbst zu tragen hat.
Kanzlei-Voigt-Tipp
Bei nunmehr jedem Unfall, selbst wenn die Haftung für Sie klar erscheinen sollte, ist die Inanspruchnahme eines Anwaltes unumgänglich.

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