Das OLG Karlsruhe (OLG) hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob ein Laser-Entfernungsmesser mit Messwertspeicher ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung (StVO) ist, das während der Fahrt nicht zur Bedienung in der Hand gehalten werden darf. Das Ergebnis kann überraschen.
Der Betroffene war am 10.11.2017 mit seinem PKW im öffentlichen Straßenverkehr unterwegs, als er einen elektronischen Laser-Entfernungsmesser in die Hand nahm, ihn einschaltete und einen gespeicherten Messwert vom Display ablas. Da dabei beobachtet wurde, erhielt er einen Bußgeldbescheid, der mit einem Verstoß gegen die neue Handyregelung
des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO begründet wurde. Nach einem erfolglosen Einspruch und wurde der Betroffene zu einer Geldbuße in Höhe von 120 Euro verurteilt. Gegen das Urteil, das auch einen Punkt im Fahreignungsregister zur Folge hatte, legte er Rechtsbeschwerde zum OLG ein.
Die Entscheidung des OLG
Das OLG lies die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu, sah sie aber als unbegründet an. Es begründete dies damit, dass § 23 Abs. 1a StVO jedes elektronische Gerät, welches der Kommunikation, Information oder Organisation dienen könne, erfasse. Ein elektronischer Laser-Entfernungsmesser sei ein solches Gerät. Die Aufzählung der elektronischen Geräte in der Norm sei nicht abschließend. Vielmehr sei der Text technikoffen formuliert worden, um in der Zukunft auch Geräte erfassen zu können, die aktuell noch gar nicht existieren oder auf dem Markt sind. Es sei daher durch Auslegung des Gesetzestextes zu ermitteln, welche Geräte unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Die Grenze zulässiger richterlicher Interpretation sei der Wortsinn des Gesetzes, so wie ihn der normale Bürger verstehe.
Die Informationsfunktion
entscheidet
Daran, dass ein elektronischer Entfernungsmesser mit Display ein elektronisches Gerät ist, bestehen für das OLG keine Zweifel. Weiter heißt, es das Amtsgericht habe berechtigterweise festgestellt, dass der Entfernungsmesser der Information
diene. Der Duden (Deutsches Universalwörterbuch, 8. Aufl. 2015) definiert Information / Informieren als Unterrichtung über eine bestimmte Sache
.
Da der Entfernungsmesser über einen Gerätespeicher verfügte, in welchem ermittelte Messwerte abgelegt und später durch den Benutzer abgerufen und abgelesen werden konnten, sah das Gericht auch Die Voraussetzungen für ein elektronisches Gerät, das der Information dient
, als erfüllt an.
Das Ablesen des Messergebnisses hat vom Verkehr abgelenkt
Weiterhin ging das Gericht davon aus, dass das Aufrufen und Ablesen von gespeicherten Messwerten auch zu einer erheblichen mentalen Ablenkung vom Verkehrsgeschehen geführt und damit genau dem Tatbestand entsprochen habe, den der Gesetzgeber wegen seiner Gefährlichkeit mit der Neuregelung habe erfassen wollen. Da es nicht auf die primäre Zweckbestimmung eines Gerätes, sondern die konkrete Nutzung beim Führen des Fahrzeugs ankomme, habe das Amtsgericht vorliegend zu Recht eine vorsätzliche Tatbestandsverwirklichung angenommen. Das Urteil sei nicht zu beanstanden.
Kanzlei Voigt Praxistipp
Der Wortlaut des § 23 Abs. 1a StVO nennt die unter das Nutzungsverbot gestellten Geräte nicht abschließend. Wer Diskussionen und Bußgelder vermeiden will, sollte daher während der Fahrt grundsätzlich kein elektronisches Gerät in die Hand nehmen.
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