Schäden an fremden Sachen sind in der Regel Sache der Haftpflichtversicherung. Aber was ist mit Schäden am Fahrzeug selbst? Bezahlt die Kaskoversicherung oder müssen Arbeitnehmer dafür selbst aufkommen? Denn selbst wenn eine Kaskoversicherung existiert, ist dies noch keine Garantie dafür, dass diese die Schäden auch reguliert und selbst wenn, steht ja immer noch ein möglicher Regress im Raum. Ob ein Versicherer Regress nehmen kann, wird indes auch durch den Grad der Fahrlässigkeit beeinflusst.
Generell lässt sich die Frage „ob“ und in welchem Umfang Fahrer von Dienstfahrzeugen für Beschädigungen haften, nicht beantworten. Entscheidend sind auch hier die Umstände des Einzelfalls. Neben dem Verhalten des Fahrers, kommen hier eine etwa existierende Flottenpolicy, Bestimmungen und Leitlinien in Handbüchern oder Unterweisungen und Schulungen zum Umgang mit dem Fahrzeug in Betracht.
Denn gemäß § 619a BGB haften Arbeitnehmer – abweichend von § 280 Abs. 1 BGB – dem Arbeitgeber gegenüber nur dann auf Schadenersatz wegen einer Pflichtverletzung, wenn sie diese auch zu vertreten haben. Eine gute Unterweisung lohnt sich daher gleich doppelt. Einerseits hilft sie Schäden zu vermeiden andererseits kann sie Regresse erleichtern.
Das Bundesarbeitsgericht differenziert bei der Haftung für Schäden, die Arbeitnehmer im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit verursacht haben (vgl. Urt. v. 28.10.2010, Az. 8 AZR418/09).
Bei leichtester Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer nicht. Und da die Haftungsbeschränkungen im Arbeitsverhältnis auch Wirkung gegenüber dem Versicherer entfalten, kann er bei leichtester und leichter Fahrlässigkeit eben auch keine Ansprüche auf sich überleiten (OLG Dresden, Beschl. v. 21.08.2023, Az. 4 U 476/23).
Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden regelmäßig zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufzuteilen. Lediglich bei grober Fahrlässigkeit haften Arbeitnehmer in aller Regel voll.
Das heißt jedoch nicht zwingend, dass Arbeitnehmer den Schaden auch tatsächlich in voller Höhe ersetzen müssen. Selbst bei grober Fahrlässigkeit sind Haftungserleichterungen möglich. Faktoren wie die Höhe des Einkommens (vgl. LAG Köln, Urt. v. 09.11.2005, Az. 3 (7) Sa 369/05, Rotlichtverstoß eines Taxifahrers), die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse oder das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers (BAG, Urt. v. 18.04.2002, Az. 8 AZR 348/01) können einen entscheidenden Einfluss haben.
Steht z.B. die Schadenssumme außer Verhältnis zu dem Einkommen des Arbeitnehmers steht und hätte der Arbeitgeber problemlos eine Kaskoversicherung hätte abschließen können, kann die Haftung auf den Prämienschaden dieser fiktiv unterstellten Kaskoversicherung begrenzt sein (z.B. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 25.10.2011, Az. 5 Sa 140/11 ). Eine Begrenzung auf mehrere Bruttomonatsvergütungen ist ebenfalls möglich (Haftung eines LKW-Fahrers für einen Unfallschaden; LAG München, Urt. v. 27.07.2011, Az. 11 Sa 319/11; LG Bielefeld, Urt. v. 23.06.2004, Az. 21 S 71/04).
Umgekehrt kann aber auch ein Arbeitgeber das Risiko eines Verkehrsunfallschadens an einem dienstlich genutzten Fahrzeug eines Arbeitnehmers zu tragen haben. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt, worden ist und der Arbeitgeber – ohne den Einsatz des Fahrzeugs des Mitarbeiters – das Schadensrisiko ohnehin selbst hätte tragen müssen (vgl. BAG, Urt. v. 22.06.2011, Az. 8 AZR 102/10; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.01.2023, Az. 7 Sa 151/22). Abweichende Regelungen können im Rahmen einer sogenannten Car Allowance vereinbart werden.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber im Falle der Schadensersatzklage gegen Arbeitnehmer gemäß § 619 a BGB auch die Darlegungs- und Beweislast auch im Hinblick auf die Schadenshöhe zu tragen haben (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 16.11.2022, Az. 3 Sa 204/21.
Die Ausführungen zeigen, die Haftung von Arbeitnehmern bei der Beschädigung von Dienstfahrzeugen ist eigentlich nicht so kompliziert. Eigentlich – denn da die Umstände des Einzelfalls entscheiden, ist jeder Fall „besonders“ und gesondert zu betrachten. Wie umfangreich und kompliziert eine Prüfung ist, wird dann nicht unmaßgeblich dadurch beeinflusst, ob und welche Leitlinien unternehmensintern vereinbart und ausgehändigt worden oder welche Schulungen und Unterweisungen durchgeführt worden sind.
Aber auch hier gilt: Sprechen Sie mit uns! Wir beraten Sie!
Voigt regelt!
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