Unfallgeschädigte haben bei Sachschäden insbesondere Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten. Bei Ausübung der sogenannten Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB haben sie die Wahl, ob sie fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abgerechnen.
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