Für Wasserschäden am Auto gibt es Ersatz aus der Teilkaskoversicherung. Aber auch dieser Schutz kann eingeschränkt sein oder gar vollständig entfallen, wenn das Fahrzeug z.B. – trotz Vorwarnung – in einem überflutungsgefährdeten Bereich abgestellt oder vorsätzlich in eine Wasserlache hineingesteuert worden ist. Ähnlich verhält es sich bei Fahrzeugen in Tiefgaragen, bei denen es maßgeblich darauf ankommt, ob mit einer Überschwemmung gerechnet werden musste. Der Vermieter des Stellplatzes haftet in einer solchen Konstellation nur, wenn er es versäumt hat, die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Der Nachweis dürfte generell schwierig sein. Wer nur über eine Haftpflichtversicherung ohne Kaskoschutz verfügt, geht dann jedenfalls Fall leer aus. Angesichts des Umstands, dass die Hochwassergefahr den Behörden bekannt war, diese aber offenbar keine entsprechenden Warnmeldungen herausgaben, könnten durchgängig auch Entschädigungsansprüche gegenüber der öffentlichen Hand bestehen.
Eine einheitliche Antwort ist nicht möglich. Entscheidend ist, welche Versicherung abgeschlossen und welcher Deckungsumfang vereinbart wurde. Betriebe, bei denen Kundenfahrzeuge durch Unwetterereignisse beschädigt worden sind, erhalten diese Schäden bedingungsgemäß nur dann ersetzt, wenn der Vertrag nicht nur die klassische Betriebshaftpflichtversicherung, sondern zusätzlich auch den Schutz nach den Sonderbedingungen zur Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk (KfzSBHH) einschließt. In diesem Fall muss der Versicherer auch Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung ersetzen, die unter die Ausschlussliste in der Zusatzhaftpflichtversicherung fallen. Für zugelassene Fahrzeuge des Betriebs, die nicht ausschließlich für betriebliche Zwecke verwendet werden, gibt es nur dann eine Entschädigung, wenn sie eigenständig kaskoversichert sind.
Die Gebäudeversicherung allein reicht bei Unwetterschäden nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine sogenannte Elementar oder Extremwetter-Zusatzversicherung. Diese ersetzt z.B. Schäden infolge von Überschwemmungen, Rückstau oder Hochwasser oder von Erdsenkungen und Erdrutschen. Hinzu kommen die Aufwendungen, z.B. für Aufräum-, Trocknungs-, Sanierungs- oder Wiederaufbaumaßnahmen. Zudem tritt diese Versicherung auch für unwetterbedingte Schäden am Inventar ein, für die – im privaten Bereich – die normale Hausratversicherung keinen Deckungsschutz bereithält. Vertragsabhängig können hier Selbstbehalte bestehen. Zudem kommt es entscheidend darauf an, ob das Gebäude mit dem Zeit- oder der Neuwert versichert ist (vgl. zur Wohngebäudeversicherung LG Köln, Urt. v. 16.12.2020, Az. 20 O 335/19; OLG Koblenz, Beschl. v. 12.12.2017, Az. 10 U 811/16).
Gewerbebetriebe verfügen oftmals über umfangreiche Maschinenparks und Betriebsmaterialien. Ersatz für zerstörte oder beschädigte Computeranlagen oder Warenvorräte leistet hier die Inventarversicherung. Der Versicherungsschutz erstreckt sich allerdings nur auf Gegenstände innerhalb des Betriebsgebäudes. Außerhalb befindliche Maschinen und Geräte müssen über die sogenannte Maschinenversicherung abgedeckt sein.
Entfallende Einnahmen und Gewinne sowie ggf. weiter zu bezahlende Mietkosten und Gehälter, werden aus der Betriebsunterbrechungsversicherung ersetzt. Wenn diese Schäden auf Unwetter- oder Naturereignisse zurückzuführen sind, sind sie in der Regel zwar standardmäßig in den Bedingungen enthalten. Bis zu welcher Höhe und für welchen Zeitraum der Anspruch tatsächlich besteht, richtet sich allerdings nach den jeweiligen Vereinbarungen und Bedingungen.
Leider macht die Unwetterkatastrophe auch vor den Bestimmungen der DSGVO nicht halt. Denn wo Computersysteme weggeschwemmt oder zerstört worden, d.h. personenbezogene Daten abhandengekommen sind, liegt zugleich auch eine Datenpanne vor. Diese ist nach Art. 33 DSGVO meldepflichtig, wenn daraus eine Gefahr für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen erwachsen kann. Da Laptops, USB-Sticks oder andere Speichermedien mit personenbezogenen Daten durchaus in falsche Hände geraten können, sollte der Vorgang bei der zuständigen Landesdatenschutzbehörde angezeigt werden. Wenn die 72 Stunden Frist in dem einen oder anderen Fall nicht eingehalten werden kann, ist es angesichts der aktuellen Situation eher unwahrscheinlich, dass die Behörden Meldepflichtigen einen Strick daraus drehen werden.
Wer vom Hochwasser betroffen ist sollte versuchen, so schwer dies im Einzelfall auch sein mag, zunächst Ruhe zu bewahren. Grundsätzlich nämlich darf der Versicherer sich zunächst einmal ein Bild vom eingetretenen Schaden machen, bevor er gegebenenfalls selbst Maßnahmen veranlasst. Sprechen Sie daher den Versicherer darauf an, ob er damit einverstanden ist, dass jetzt bereits Aufräumarbeiten vorgenommen werden. Angesichts der Forderungen, die infolge dieser Jahrhundertflut auf die Versicherungsunternehmen zukommen werden, erscheint es als ziemlich sicher, dass man dort versuchen wird zu sparen, wo es nur möglich ist. Und da auch Betrugsversuche nicht ausgeschlossen werden können, werden die Versicherer die geltend gemachten Forderungen höchstwahrscheinlich sehr genau auf den Prüfstand stellen.
Daher ist es elementar wichtig, den Schaden – z.B. durch Foto- oder Videoaufnahmen, aber auch durch Gedächtnisprotokolle – umfassend zu dokumentieren. Sinnvoll ist auch ein Vorher-Nachher-Vergleich mithilfe von Fotos oder Videos von vor diesem Ereignis. Je detailreicher Sie Auskunft über Art und Umfang der eingetretenen Schäden geben können desto geringer wird der Nachfragebedarf der Versicherer sein. Zudem sollten sie ihre Schadenminderungspflicht beachten und alles verhindern, was den Schaden vergrößern könnte. Bereits die Schadenmeldung sollte daher nicht aufs Geratewohl, sondern wohl überlegt und genau formuliert erstellt werden.
Es kann sein, dass einige Versicherer versuchen werden, Sie mit zum Abschluss eines schnellen Vergleichs zu bewegen. Auch wenn der schnelle Abschluss eines solchen Vorgangs durchaus verlockend sein kann lassen Sie den Vergleich bitte kurz von einem Fachmann überprüfen. Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, damit Sie die Ihnen zustehende Leistung auch erhalten und nicht zusätzlich noch zum Bilanzopfer des Versicherers werden.
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Aktualisiert am 03.06.2024