Am 10.06.2019 kam es im Großraum München zu heftigen Unwettern mit Hagel. Da die Hagelkörner vereinzelt sogar die Größe von Tennisbällen hatten, reicht das Spektrum der Fahrzeugschäden von leicht beschädigt bis hin zum Totalschaden.
Aber auch die Qualität der Instandsetzer wird die Palette wohl wieder vollständig ausreizen. Schließlich schießen die Hagelstationen auch aktuell wieder wie Pilze aus dem Boden und die Skala reicht von seriös bis fragwürdig. Die Wahl des Instandsetzers kann dann leicht zum Glücksspiel werden. Das oberste Gebot lautet daher auch hier: Ruhe bewahren
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Hagelschäden unterfallen der Kasko- und nicht der Haftpflichtversicherung. Folglich kommt nicht nur den Bestimmungen des Versicherungs-, sondern auch denen des Leasingvertrags eine entscheidende Rolle zu. Die Bestimmungen des Leasingvertrags überlassen die Wahl des konkreten Instandsetzers zwar oftmals dem Leasingnehmer. Allerdings schreiben sie in der Regel die Instandsetzung in einer Fachwerkstatt vor. Genau dort sollte die Reparatur dann auch durchgeführt werden.
Wer dies missachtet und das Fahrzeug einem x-beliebigen Instandsetzer anvertraut, kann bei der Rückgabe leicht böse Überraschungen erleben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Schaden nicht fachgerecht repariert wurde, der Instandsetzer aber – anders als die ortsansässige Fachwerkstatt – schon längst wieder über alle Berge und nicht mehr greifbar ist.
Probleme können aber auch entstehen, wenn der Versicherungsvertrag eine sogenannte Verweisungsklausel mit Werkstattbindung enthält. Wird dies missachtet, berufen sich Versicherer gerne auf das Kürzungsrecht in den Bedingungen und verweigern die vollständige Bezahlung der Rechnung.
Wer sicher gehen will, dass die Rechnung des Instandsetzers vollständig bezahlt wird und er im Gewährleistungsfall nicht vor verschlossenen Türen steht, sollte die Details – vor der Auftragsvergabe – mit dem Versicherer klären. Wer das Fahrzeug – z.B. weil es sich noch innerhalb einer Herstellergarantie befindet – in einer markengebundenen Fachwerkstatt reparieren lassen möchte, sollte den Versicherer nach der Reparatur in einer Markenwerkstatt fragen. Es ist erstaunlich, wie flexibel Versicherer – selbst bei Verträgen mit Werkstattbindung – manchmal sein können.
Wenn neben oder anstatt der Vollkaskoversicherung eine Teilkaskoversicherung besteht, muss diese den Hagelschaden regulieren. Dies hat den Vorteil, dass die Abwicklung über die Teilkaskoversicherung -anders als bei der Vollkaskoversicherung- nicht zu einer Erhöhung der Versicherungsprämie führt.
Allerdings kann die Leistungspflicht des Versicherers hier von vorn herein begrenzt sein. Der Grund liegt in der sogenannten Selbstbeteiligung. Diese liegt regelmäßig zwischen 250 und 1000 Euro und wird beim Abschluss des Versicherungsvertrags vereinbart. Die Faustregel lautet hier: Je höher die Selbstbeteiligung im Schadenfall, desto niedriger die Versicherungsprämie.
Sollte ein Instandsetzer die Übernahme der Selbstbeteiligung oder ausgleichende Geschenke anbieten, ist Vorsicht geboten. Derartige Offerten können mit einem Betrug zum Nachteil des Versicherers – und entsprechenden Folgen – verbunden sein.
Wo es nur und ausschließlich um die Beseitigung von Dellen geht, kann grundsätzlich jede Person in der Hagelinstandsetzung tätig werden. Dies hat dazu geführt, dass nicht nur Fachbetriebe, sondern auch viele unqualifizierte und Instandsetzer ihre Dienste anbieten. Die Folgen sind dann oftmals zerkratzte Lackflächen und beschädigter Korrosionsschutz, angebohrte Karosserien, defekte Bauteile oder unvollständig reparierte Schäden.
Wer dies verhindern will, sollte – insbesondere dann, wenn Teile demontiert werden müssen oder lebenswichtige Systeme (z.B. Airbags und Sensoren) betroffen sind – darauf achten, dass die Arbeiten nur von Personen mit einschlägiger handwerksrechtlicher Qualifikation durchgeführt werden. Ideal ist es, wenn ein Kfz-Meister die Arbeiten vor Ort überwacht.
Da sich mit der Hagelinstandsetzung viel Geld verdienen lässt, treibt auch eine Vielzahl unseriöser Anbieter ihr Unwesen. Die Folge ist, dass die Schäden hinterher nicht beseitigt, sondern sogar noch vergrößert worden sind. Geschädigte sollten ihr Fahrzeug daher nie bei dem erstbesten Instandsetzer, mit den buntesten Fähnchen und den attraktivsten Werbeversprechungen, in Auftrag geben.
Die richtigen Ansprechpartner sind und bleiben die Fachwerkstatt oder das Autohaus vor Ort. Diese sind nicht nur fachlich qualifiziert, sondern auch nach dem Hagelschaden noch vor Ort und ansprechbar.
Sollte es zu Ärger mit dem Versicherer kommen oder sollten Sie das Fahrzeug einem ungeeigneten Instandsetzer anvertraut haben, sprechen Sie mit uns! Voigt regelt!