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WM-Zeit – Fahnenmeer und Hupkonzert oder wenn die dritte Halbzeit auf der Straße stattfindet

Am 14.06.2018 fällt der Startschuss für die diesjährige Fußball-WM. Ab dann ist Deutschland wieder fest in der Hand der schönsten Nebensache der Welt. Vielerorts schmücken unzählige Bürger bereits vor Turnierauftakt ihr Eigenheim und auch ihr Fahrzeug mit Flaggen, Fahnen oder sonstigen Fanartikeln. Frei nach dem Motto erlaubt ist, was gefällt wird dekoriert, was das Zeug […]
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13.06.2018
ca. 5 Minuten
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Am 14.06.2018 fällt der Startschuss für die diesjährige Fußball-WM. Ab dann ist Deutschland wieder fest in der Hand der schönsten Nebensache der Welt. Vielerorts schmücken unzählige Bürger bereits vor Turnierauftakt ihr Eigenheim und auch ihr Fahrzeug mit Flaggen, Fahnen oder sonstigen Fanartikeln. Frei nach dem Motto erlaubt ist, was gefällt wird dekoriert, was das Zeug hält.

Spätestens an Spieltagen der deutschen Nationalmannschaft herrscht an allen Orten Ausnahmezustand. Sind während des Spiels die Straßen noch nahezu leergefegt, verändert sich die Szenerie nach einem Sieg erdrutschartig. Nicht selten gleicht das Straßenbild in wenigen Minuten einem Tollhaus. In spontan gebildeten Autokorsos fahren völlig entfesselte Fans schreiend und hupend durch die Innenstädte. Dabei werden nicht selten von aus dem Fenster gelehnten Fahrzeuginsassen oder in Cabrios stehenden Insassen während der Fahrt Fahnen geschwenkt. Häufig werden von den Teilnehmern des Autokorsos sogar Ampelanlagen missachtet.

So schön und so nachvollziehbar die Fanbegeisterung ist, es gibt gerade im öffentlichen Straßenverkehr Spielregeln, die auch nicht durch eine Fußball-Weltmeisterschaft außer Kraft gesetzt werden. Darüber, was zu beachten ist, damit es im WM-Fieber von der Polizei keine rote Karte gibt, wollen wir im nachfolgenden Artikel berichten.

Fan-Artikel im und am Auto – Was ist zu beachten?

Für Fahrzeuge gibt es mittlerweile einiges an Fanartikeln. Ob Kennzeichenhalter mit Deutschland-Schriftzug, Fensterfahnen, Wimpel, Überzieher für die Fahrzeugaußenspiegel in Flaggenoptik oder Klebefolien, um nur einige Beispiele zu nennen. Die Frage, was zulässig ist, richtet sich grundsätzlich nach folgenden wesentlichen Aspekten.

Fanartikel müssen fest angebracht sein und dürfen die Sicht nicht behindern

Bei allen Fanartikeln, die an einem Kraftfahrzeug angebracht werden, ist zunächst darauf zu achten, dass diese fest mit dem Fahrzeug verbunden werden. Die Fanartikel dürfen unter keinen Umständen während der Fahrt abfallen, auch nicht bei hohen Geschwindigkeiten außerorts, z.B. bei Autobahnfahrten. Dies ist aus § 22 Abs. 1 StVO abzuleiten, welcher die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Ladungssicherung normiert.

Obwohl der Begriff der Ladung nicht einheitlich in der Rechtsprechung und Literatur definiert wird, dürften alle Gegenstände, die am Fahrzeug angebracht werden ohne zur typischen Fahrzeugausrüstung zu zählen, als Ladung im Sinne des § 22 Abs. 1 StVO anzusehen sein. Nach der geltenden Regelung darf die Ladung nicht einmal Verrutschen, geschweige denn ganz ab- bzw. herabfallen.

Problematisch sind in diesem Zusammenhang z.B. Dachfähnchen, die üblicherweise mittels Kunststoffhalterung zur Befestigung in der Fahrzeugscheibe eingeklemmt werden. Die meisten dieser Dachfähnchen sind nicht für höhere Geschwindigkeiten ausgelegt. Daher verbiegen sich die Kunststoffhalterungen häufig bereits ab 50 km/h. Absolut kritisch wird es dann üblicherweise in einem Geschwindigkeitsbereich von 60-100 km/h. In diesem Bereich brechen die meisten Halterungen. Ein Verstoß gegen § 22 Abs. 1 StVO ist die Folge.

Sanktioniert wird dieser Verstoß mit einer Regelgeldbuße in Höhe von 35 Euro. Kommt es nach dem Abbrechen zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, dann wird eine Regelgeldbuße von 60 Euro fällig. Zudem wird der Verstoß mit 1 Punkt im Fahreignungsregister belegt. Daneben haften Fahrzeughalter und Fahrzeugführer zivilrechtlich für die durch das Abfallen an anderen Fahrzeugen verursachten Schäden. Noch schlimmer kann es kommen, wenn durch das Abfallen des Fähnchens oder eines anderen Fanartikels ein erheblicher Folgeunfall mit Personenschaden verursacht wird. In einem solchen Fall droht dem verantwortlichen Fahrer regelmäßig sogar ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

Erwähnenswert ist – mit Blick auf ausgelassene Fanfeiern – eine in § 22 Abs. 5 StVO enthaltene Regelung. Danach dürfen einzelne Stangen oder Pfähle bzw. andere schlecht erkennbare Gegenstände nicht seitlich aus einem Fahrzeug herausragen. Demzufolge sollten keine Fahnenmaste bei der Fahrt seitlich aus dem Fahrzeugfenster gehalten bzw. Fahnen durch das offene Fahrzeugfenster geschwenkt werden.

Die Fahrersicht darf durch die Fanartikel nicht beeinträchtigt werden

Der Fahrzeugführer hat die Verpflichtung stets darauf zu achten, dass während der Fahrt durch keine Umstände seine Sicht und sein Gehör beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund dürfen keine Fanartikel, wie z.B. Fahnen oder Schals so platziert werden, dass der Fahrer keine freie Sicht mehr hat.

Zudem müssen die Fahrzeugkennzeichen lesbar und Blinker sowie Fahrzeugbeleuchtung funktionstüchtig und ohne Einschränkung funktionsbereit sein. Deshalb verbietet es sich etwa bei Fahrzeugen mit im Seitenspiegel integriertem Fahrzeugblinker Spiegelsocken bzw. Spiegelüberzieher zu verwenden. Verstöße gegen § 23 Abs. 1 OWiG werden mindestens mit 10 Euro Geldbuße geahndet. Soweit der vorschriftswidrige Zustand im Sinne des § 23 OWiG die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges wesentlich beeinträchtigt, fällt eine Geldbuße in Höhe von 80 Euro an und es wird 1 Punkt im Fahrerlaubnisregister fällig.

Dürfen Fahrzeuginsassen während der Fahrt im Fahrzeug stehen?

Während spontaner Autokorsos in den Innenstädten fällt immer wieder auf, dass ausgelassene Fans in Cabrios jubelnd und fahnenschwenkend stehen oder auf dem Heck des Fahrzeuges sitzen, während sich lediglich die Füße im Innenraum des Fahrzeuges auf der Rücksitzbank befinden. Beide vorgenannten Jubelvarianten sind unzulässig. Während der Fahrt müssen alle Insassen auf den vorgeschriebenen Sitzplätzen sitzen und mit den vorhandenen Sicherheitsgurten angeschnallt sein.

Im Falle eines Verstoßes sind sowohl die betreffenden Insassen, als auch der Fahrer des Fahrzeuges, der zu jeder Zeit für einen vorschriftsgemäßen Zustand des Fahrzeuges und der Fahrzeugbesetzung Sorge tragen muss, belangbar. Für die mitfahrenden Fahrzeuginsassen ergibt sich ein Verstoß gegen § 21 a StVO, der mit einer Geldbuße in Höhe von 30 Euro geahndet wird. Gleichzeitig verstößt ein Fahrzeugführer, der seine Mitfahrer nicht entsprechend beaufsichtigt und instruiert hat einen Sicherheitsgurt anzulegen, gegen die in § 23 Abs. 1 StVO normierte Überwachungspflicht, wofür der Gesetzgeber die Ahndung mit einer Geldbuße in Höhe von 25 Euro vorgesehen hat.

Ist ständiges Hupen im Autokorso erlaubt?

Regelmäßige Begleiterscheinung von Autokorsos sind regelrechte Hupkonzerte. Im Regelfall dürften Polizeibeamte Rücksicht üben und nicht einschreiten, wenn nicht gerade zur fortgeschrittenen Stunde in reinen Wohngebieten lautstark der Freude ihren Lauf gelassen wird. Eine Garantie dafür gibt es aber nicht. Denn das Gesetz ist eindeutig. Es ist nicht gestattet unnötige Warnzeichen zu geben. Der Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 StVO lautet wörtlich:

Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,

1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5) oder

2. wer sich oder Andere gefährdet sieht.

Im Übrigen sind spontane Autokorsos auf öffentlichen Straßen im Ergebnis ebenso unzulässig. Das Fahren im Autokorso stellt eine übermäßige Straßenbenutzung im Sinne des § 29 StVO dar und ist aus diesem Grund eigentlich genehmigungspflichtig. Weiterhin einschlägig ist § 30 StVO. Nach dieser Vorschrift ist unnötiger Lärm und eine vermeidbare Abgasbelästigung verboten. Auch Unnützes Hin- und Herfahren ist innerorts verboten, wenn dadurch Andere belästigt werden. Durch die Autokorsos wird daher zweifelsfrei auch gegen § 30 StVO verstoßen. Jedoch dürften diensthabende Beamte während der WM wegen der letztgenannten Verstöße wohl großzügig verfahren und die Autokorsos entgegen der eigentlichen Rechtslage ohne Ahndung dulden.

Die StVO gilt auch während der Jubelfeier

Wer sich mit seinem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr befindet, hat auch dann, wenn er sich in einem Autokorso befindet, die Vorschriften der StVO einzuhalten. Diese sind nicht etwa gewohnheitsrechtlich außer Kraft gesetzt. Deshalb müssen insbesondere Vorfahrtsregeln und Lichtzeichen von Ampeln beachtet werden. Kommt es wegen Missachtung von Verkehrsvorschriften zu einem Unfall, drohen dem Fahrer Bußgelder und eine zivilrechtliche Haftung für die Unfallschäden.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Wer sein Fahrzeug schmückt, sollte unbedingt darauf achten, dass die Verkehrssicherheit sichergestellt ist. Vor schnellen Fahrten außerorts und auf der Autobahn sollte daher zur Sicherheit jeglicher Fanschmuck abgenommen werden, dass gilt insbesondere für Dachfähnchen dessen Kunststoffhalter für Geschwindigkeiten jenseits der 60 km/h nicht ausgelegt sind. Absolut tabu bleibt auch zu WM-Zeiten das Fahren unter Drogen- und Alkoholeinfluss. Das Team der ETL-Kanzlei Voigt wünscht allen fußballbegeisterten eine gute und spannende Zeit während der Mission Titelverteidigung!

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