Da hilft es ungemein, wenn das Fahrzeug scheckheftgepflegt ist. Doch was, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass es das nicht ist? Darüber hatte das Amtsgericht (AG) München in seinem Urteil vom 10.01.2018 (Az. 142 C 10499/17) zu befinden.
Ein privater Verkäufer inserierte seinen Wagen im Internet. Dabei enthielt die Anzeige ausdrücklich, dass das Fahrzeug scheckheftgepflegt sei. Der spätere Käufer kontaktierte den Verkäufer daraufhin. Bei den Verkaufsverhandlungen wurde vom Verkäufer noch einmal versichert, dass der Wagen scheckheftgepflegt sei. Die beiden Beteiligten einigten sich auf einen Kaufpreis von 4.500 Euro.
Später stellte sich heraus, dass das Fahrzeug in Wahrheit nicht scheckheftgepflegt war. Als der Käufer den Kaufvertrag anfechten und gegenüber dem Verkäufer Ansprüche geltend machen wollte, meinte dieser, der Verkauf sei ohne Garantie und Gewährleistung erfolgt. Dem Käufer blieb nur der Weg vor Gericht.
Das Gericht befand die Angelegenheit für eindeutig. Nachdem es die Beweisaufnahme abgeschlossen hatte, stand fest, dass vom Verkäufer zugesagt wurde, dass Fahrzeug sei scheckheftgepflegt. Weil das Fahrzeug jedoch nicht scheckheftgepflegt war, gab das Gericht dem Käufer Recht und verurteilte den Verkäufer zur Rückgabe des Kaufpreises gegen Rücknahme des Fahrzeuges.
Der Zusicherung, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, kam dabei eine wichtige Bedeutung zu. So heißt es im Urteil: Bei der Eigenschaft der Scheckheftpflege handelt es sich um ein wesentliches wertbildendes Merkmal, so dass eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (
) möglich ist, wenn wahrheitswidrig behauptet wird, ein Gebrauchtwagenfahrzeug sei scheckheftgepflegt.
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Der Verkäufer ging gegen das Urteil in Berufung – ohne Erfolg.
Der Kauf eines Gebrauchtwagens hat seine Tücken. Dabei kann die Grenze zwischen einer fehlenden vereinbarten Beschaffenheit und fehlenden wesentlichen wertbildenden Merkmalen sehr fließend sein. In jedem Fall können sie dazu führen, dass der Vertrag rückgängig gemacht werden muss, wenn der Wagen beispielsweise nicht scheckheftgepflegt ist oder über einen Originalmotor verfügt.
Besondere Vorsicht ist geboten wenn der Verhandlungspartner nicht auch der Eigentümer, d.h. Verkäufer des Fahrzeugs ist. Dies gilt auch, wenn in einer Annonce Floskeln stehen wie “Verkaufe für einen Freund”, “Kenner wissen worum es sich handelt” oder “der Defekt lässt sich mit wenigen Handgriffen leicht beheben.” Wenn das wirklich so einfach ist stellt sich die Frage, warum der Verkäufer – oder dessen Freund – das vor dem Verkauf nicht bereits selber gemacht hat.
Aktualisiert am 27.03.2025