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Wie warm muss eine Standheizung werden?

Mit den sinkenden Außentemperaturen und ersteren gefrorenen Autoscheiben am Morgen mag sich so manch einer die Frage stellen, ob eine Standheizung nicht doch eine sinnvolle Anschaffung darstellt. Allerdings scheint insbesondere die zu erwartende Leistung einer solchen Standheizung so manches Gemüt zu erhitzen. So hatte auch das Landgericht (LG) Hanau mit Urteil vom 04.09.2017 (Az.: 2 […]
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07.11.2017
ca. 2 Minuten
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Mit den sinkenden Außentemperaturen und ersteren gefrorenen Autoscheiben am Morgen mag sich so manch einer die Frage stellen, ob eine Standheizung nicht doch eine sinnvolle Anschaffung darstellt. Allerdings scheint insbesondere die zu erwartende Leistung einer solchen Standheizung so manches Gemüt zu erhitzen. So hatte auch das Landgericht (LG) Hanau mit Urteil vom 04.09.2017 (Az.: 2 S 196/16) über diese Frage zu entscheiden.

Was war passiert?

Ein Fahrzeughalter ließ in seinen Pkw eine Standheizung einbauen. Im Betrieb war er jedoch mit der Heizleistung und den erreichten Temperaturen im Fahrzeuginneren unzufrieden. Da es außergerichtlich zu keiner Einigung kam, zog er letztenendes vor Gericht. Das zunächst angerufene Amtsgericht (AG) zog die Rechtsprechung aus dem Mietrecht heran und kam zu dem Ergebnis, dass die Standheizung im Betrieb Zimmertemperatur erreichen müsse und gab dem klagenden Halter Recht. Allerdings wehrte die Freude nicht lange, denn das im Berufungsverfahren angerufene LG Hanau sah die Sache etwas anders.

Die Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht konnte nicht nachvollziehen, weshalb die Rechtsprechung aus dem Mietrecht herangezogen wurde – schließlich sei es weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Damit sei auch nicht zu erwarten, dass die Standheizung Zimmertemperatur erreichen müsse.

In dem Urteil heißt es: Die Fahrgastzelle eines Autos ist weder von ihrem Dämmungszustand noch vom Nutzungsverhalten der sich darin befindlichen Person vergleichbar mit einer Wohnung. Der bei winterlichen Außentemperaturen Auto fährt, passt sich – da eine Autofahrt regelmäßig nicht Selbstzweck ist – wegen der hiermit verbundenen Aktivitäten durch witterungsadäquate Kleidung den Außentemperaturen an, sodass ein Fahrzeuginsasse anders als der Nutzer einer Wohnung nicht auf eine Raumtemperatur wie in einer Wohnung angewiesen ist. Auch verlöre die Standheizung bei entsprechenden Anforderung ihren Charakter als bloße Zusatzheizung.

Damit stellte das Landgericht gleichzeitig klar, dass fest verbaute Autoheizungen nicht mit Standheizungen im Hinblick auf die Heizleistung gleichzusetzen sein. Weil es seitens des Herstellers auch keine Mindestanforderung bzw. verbindliche Referenzwerte über die geforderte Heizleistung der Standheizung gab, unterlag der Halter vor dem Landgericht.

Kanzlei Voigt Praxistipp

Ob bezüglich der im Betrieb erreichten Heizleistung tatsächlich ein Mangel vorliegt, lässt sich pauschal nicht beurteilen, denn wie dieses Urteil zeigt: Heizung ist nicht gleich Heizung. Eine Standheizung kann somit geringere Temperaturen erreichen als einem Fahrzeug eingebaute Heizung, von der durchaus erwartet werden kann, den Fahrzeuginnenraum auf Zimmertemperatur und darüber hinaus aufzuwärmen.

Sind allerdings vom Hersteller Vorgaben oder Referenzwerte angegeben, die im Betrieb nicht erreicht werden, sieht die Angelegenheit durchaus anders aus. Im Zweifelsfalle hilft ein Blick in das Produktblatt. Sollten daran tatsächlich die Angaben abweichen, kann rechtlicher Beistand für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche durchaus hilfreich sein. Die Rechtsanwälte der ETL Kanzlei Voigt stehen Ihnen gerne zur Seite.

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